Der Verlust des Unterhaltsanspruchs durch neue Heirat ist allein kein ehebedingter Nachteil i.S.v. § 1578b BGB. Geschiedene Ehefrauen verlieren mit wachsendem Alter den Anspruch auf Unterhalt und mögen notfalls die Sozialhilfe beantragen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1578b BGB wegen der mit dem zeitlichen Abstand zur Scheidung abnehmenden nachehelichen Solidarität auch dann, wenn die Parteien in einer Vereinbarung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift auf der Grundlage des damaligen Rechts die Begrenzung des Unterhalts ausgeschlossen haben sollten.
Sachverhalt
Die Parteien, der Mann geboren 1939, die Frau geboren 1932, heirateten 1978. Die Frau, die in erster Ehe, aus der ein Kind stammt, 22 Jahre verheiratet und aus dem Verschulden des ersten Ehemannes geschieden worden war, verlor durch die Wiederheirat ihren gegen diesen bestehenden nicht beschänkbaren Unterhaltsanspruch. Die neue Ehe blieb kinderlos. 1983 trennten sich die Ehegatten, 1987 wurden sie rechtskräftig geschieden. Durch Vergleich im Scheidungstermin verpflichtete sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.010 DM. Durch einen weiteren Vergleich im Jahr 1990 wurde der Unterhalt auf 1.250 DM heraufgesetzt. In einem dritten Abänderungsverfahren, in dem der Mann die Befristung des Unterhalts begehrte, wurde durch Vergleich v. 2.4.2003 ein Unterhalt von 700 EUR auf der Grundlage der beiderseitigen Renteneinkünfte und des Wohnvorteils des Ehemanns vereinbart. Auf eine neue Abänderungsklage hat das AG den Unterhalt ab Juni 2010 auf 500 EUR herabgesetzt und bis 30.6.2011 befristet. Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2010, 1912) hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Unterhalt sei gemäß § 1578b BGB stufenweise herabzusetzen und zu befristen, weil andernfalls der geschiedene Ehemann unbillig belastet würde.
Die Entscheidungsgründe und deren Würdigung
Anwendbares Recht
Unproblematisch ist, dass für das Verfahren das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG) und dass materiellrechtlich das seit 1.1.2008 durch das UÄndG 2007 geänderte gesetzliche Unterhaltsrecht anzuwenden ist.
Ausschluss der Unterhaltsanpassung
Der BGH führt aus: Sofern die Parteien mit der Vereinbarung vom 2.4.2003 in Hinblick auf die damalige Rechtslage eine spätere Begrenzung des Unterhalts auf Dauer ausgeschließen wollten, stehe dies einer Befristung und/oder Herabsetzung des Anspruchs nunmehr auf Altersunterhalt nicht entgegen, weil die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage darstelle. Nach § 1578b BGB könnten nicht nur bis dahin nicht befristbare Unterhaltstatbestände befristet, sondern kumulativ oder alternativ zur zeitlichen Begrenzung herabgesetzt werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßnahmen ein anderes Gewicht.
Zutreffend ist, dass der Vergleich v. 2.4.2003 auf der Grundlage des damaligen Rechts geschlossen wurde und dass die nunmehr grundsätzlich anwendbare Vorschrift des § 1578b BGB weitergehende Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs vorsieht als das frühere Recht. Der Ausschluss einer Unterhaltsbefristung in einem Vergleich kann jedoch so zu verstehen sein, dass eine Beschränkung des Unterhalts für die Zukunft auch für den Fall einer Änderung der Rechtsprechung und des Gesetzes ausgeschlossen sein soll. Ob dies gewollt ist, muss durch Auslegung der Vereinbarung unter Einbeziehung der diese begleitenden Umstände ermittelt werden. Dies wird im Urteil des BGH nicht behandelt. Hier dürfte mehr für die Bejahung sprechen, insbesondere nachdem der Vergleich ein drittes Abänderungsverfahren beendete, das mit dem Ziel einer Befristung des Unterhalts eingeleitet worden war und zu einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltserhöhung führte. Beide Parteien waren bereits im Rentenalter. Deswegen war eine wesentliche Veränderung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Bedürfnislagen nicht zu erwarten. Der Ausschluss einer Unterhaltsbegrenzung kann in einem solchen Fall kaum anders verstanden werden, als dass mit dem Vergleich der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Beschränkung auf Dauer geregelt sein sollte und zwar nicht nur in Hinblick auf die damalige Rechtslage, was auch der BGH annimmt, sondern für alle Zukunft. Wegen einer möglichen Haftung schließt ein vernünftiger Rechtsanwalt keine andere Vereinbarung, außer es liegen besondere Ausnahmegründe vor. Sollte die mögliche Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Unterhaltsbeschränkung bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht worden sein, läge eine Regelungslücke vor, die nach dem mutmaßlichen Parteiwillen zu schließen wäre.
Unterhaltsverlust durch neue Eheschließung
Zuzustimmen ist der Ansicht, dass der mit einer neuen Heirat verbundene gesetzliche Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten kein ehebedingter Nachteil i.S.v. § 1578b BGB ist, genauer ausgedrückt: für sich allein kein eh...