Das auf den anrechtsbezogenen Einzelausgleich ausgerichtete Ausgleichssystem neuer Prägung kann aber in anderer Hinsicht zu bemerkenswerten Abweichungen von Ergebnissen führen, die (früher) das auf einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung ausgerichtete System alter Prägung erzielte. Diese Abweichungen beruhen vor allem auf der Überwindung und dem grundsätzlich begrüßenswerten Wegfall der von Anfang an umstrittenen, mehrfach geänderten Barwert-Verordnung des alten Rechts. Folgendes Beispiel illustriert das Ausmaß möglicher Diskrepanzen:
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bewirkte 1995, dass zu Lasten des Verpflichteten Rentenanwartschaften der Berechtigten in Höhe von monatlich 1.150,52 DM bezogen auf den 31.3.1989 begründet wurden. Die Fortschreibung dieses Betrages führte 2010 bei dem Verpflichteten zu einer Versorgungskürzung von monatlich 858,89 EUR. Daneben hatte der Verpflichtete seit 2008 als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch monatlich 357,87 EUR zu zahlen. Ihn traf also eine Gesamtbelastung von monatlich 1.216,76 EUR. Nach den nach neuem Recht eingeholten Auskünften der Versorgungsträger errechnet sich aber nur noch eine (Gesamt-)Belastung von monatlich 743,69 EUR. Eine wahrlich bizarre Diskrepanz – bei kaum verändertem Lebenssachverhalt.
Nur eines der beiden ermittelten Resultate kann für die erstrebte gerechte Teilhabe stehen. Stellt der heute ermittelte Betrag die gerechte Teilhabe dar, führte das früher ermittelte Resultat zu einer maßlos überzogenen Teilhabe. Nach der zurückhaltenden Formulierung des zeitgenössischen Gesetzgebers gehört es unzweifelhaft zu der Kategorie von Ergebnissen, "die eine angemessene Teilhabe verfehlt haben und der Korrektur bedürfen". Solche Ergebnisse sind aber über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erzielt worden und wirken vielfach noch heute fort. Ihre Abänderung für die Zukunft ist gemäß § 51 VersAusglG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; eine rückwirkende Korrektur ausgeschlossen. "Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung [ … ]" wird man im Hinblick auf den Gesetzgeber in jüngerer Zeit danach kaum (positiv) sprechen können. Die Betroffenen werden für so weit auseinander klaffende Teilhabe-Ergebnisse jedenfalls kaum Verständnis haben. Ihr Vertrauen in die Rechtsordnung nimmt Schaden.