Die in den Jahren 2007 und 2008 eingetretenen Änderungen brachten zweifellos für bedeutsame Fallgestaltungen des nachehelichen Unterhaltsrechts eine merkliche Beruhigung. Die Neuregelung des § 1578b BGB bewirkte schließlich doch noch eine "Entschärfung" des § 1573 Abs. 2 BGB. Andere Schwachstellen sind jedoch erhalten geblieben.
Eine leider fortdauernde wichtige Schwachstelle ist, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Leistungen im und für den Haushalt nach wie vor in ganz unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung sieht zwar schon seit Längerem die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten und die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten wirtschaftlich betrachtet als grundsätzlich gleichwertig an, sie ist aber bis zum Jahr 2001 davon ausgegangen, dass die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) nur durch die tatsächlichen Einkünfte (Barmittel) und nicht auch durch den wirtschaftlichen Wert der Haushaltsführung geprägt werden. Seit 2001 geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass auch die während der Ehe erbrachte Familienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und wirtschaftlich verbessert hat. Leistungen im Haushalt führen zu einer Verbesserung der ehelichen Lebensverhältnisse, da sie Dienst- und Fürsorgeleistungen sowie Besorgungen, die sonst durch Fremdleistungen Dritter erkauft werden müssten, ersetzen; sie enthalten zudem vielfältige, nicht in Geld messbare Hilfeleistungen, die zu einem höheren Lebensstandard der Familie führen. Nehme der haushaltsführende Ehegatte später eine Erwerbstätigkeit auf, sei diese als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit anzusehen. Diese Betrachtung führt regelmäßig zu einem höheren Unterhaltsanspruch des bisher haushaltsführenden Ehegatten. Die Feststellung des BGH, eine wirtschaftliche Benachteiligung des unterhaltspflichtigen Ehegatten trete dadurch nicht ein, erweist sich aber nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung als nicht zutreffend. Das ergibt sich daraus, dass die für den erwerbstätigen Ehegatten erbrachte Familienarbeit mit (der Trennung und) der Ehescheidung ersatzlos wegfällt, dieser Ausfall aber bei der Berechnung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbetrages bisher völlig außer Betracht bleibt. Hat die (bisherige) Familienarbeit einen wirtschaftlichen Wert, ist es doch wohl geboten, den Wegfall dieses Vorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen auch bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen. Das setzt voraus, dass die bisherige Familienarbeit selbst – losgelöst von ihrem späteren Surrogat (!?) – im konkreten Fall differenziert bewertet wird; eine wahrlich nicht leichte Aufgabe, die die Rechtsprechung bisher wohlweislich zu vermeiden suchte.
Hinzu kommt die Frage der Einbeziehung weiterer, über die Haushaltsführung hinausgehender "Familienarbeit" eines jeden der beiden Ehegatten, wie z.B. Wohnungsrenovierung, Hausausbau und Gartenbewirtschaftung. Diese Frage kann hier nur angerissen, aber nicht beantwortet werden.