Das Verhältnis zwischen dem nachehelichen Unterhaltsanspruch und der Rente aus Versorgungsausgleich ist bis heute (leider) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die daraus sich ergebenden Fragen haben wiederholt sowohl die Zivilgerichte als auch die Verwaltungsgerichte, ja sogar das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, ohne dass inzwischen hinreichende Rechtssicherheit eingetreten ist.
1. Zur Rechtsprechung der Zivilgerichte
Der BGH entschied im Jahr 1982: Bezieht der Unterhaltsberechtigte aufgrund des Versorgungsausgleichs eine Rente, entfällt insoweit der Unterhaltsanspruch. Bei der Anrechnung der Rente auf den Unterhaltsanspruch handele es sich "um einen der Erfüllung gleichkommenden Vorgang". Diese Rechtsauffassung bewirkte, dass ein und derselbe Lebensbedarf auf Seiten des Berechtigten nur einmal abgedeckt wurde – entweder durch die Rente oder durch Unterhaltsleistungen.
Im Jahr 2001 befand der BGH, dass die Rente aus Versorgungsausgleich nicht länger als "Unterhaltssurrogat", sondern als Surrogat für die "häusliche Mitarbeit des nichterwerbstätigen Ehegatten" in der Ehe anzusehen sei. Die Rente sei als ein Faktor unter anderen schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Diese Rechtsbetrachtung führte häufig dazu, dass der Berechtigte – auch für längere Zeit – nebeneinander sowohl die um den übertragenen Versorgungsausgleichsanteil erhöhte Rente als auch ungeschmälerte Unterhaltszahlungen erhielt.
Im Jahr 2008 modifizierte der BGH seine Rechtsprechung insoweit erneut. Er entschied, dass ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe begründet werden können, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Ein Nachteil in der Versorgungsbilanz sei dann in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen Unterhaltsanspruch ausschließe.
In der Zivilgerichtsbarkeit ist danach doch das Bestreben bestimmend, dass ein und derselbe Lebensbedarf auf Seiten des Berechtigten nur einmal abgedeckt werden soll – entweder durch die um den übertragenen Versorgungsausgleichsanteil erhöhte Rente oder durch Unterhaltsleistungen. Verfahrensrechtlich ist dieses Ergebnis aber leider nicht gewährleistet. Der Verpflichtete erfährt die Verrentung des Berechtigten in der Regel nicht zeitnah. Eine spätere Unterhaltsabänderungsklage nach § 323 ZPO wird wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO daher regelmäßig zu dem Ergebnis führen, dass für einen gewissen Zeitraum dem Berechtigten Doppelleistungen erhalten bleiben, den Verpflichteten aber doppelte Lasten treffen.
2. Zur Verfassungs- und Verwaltungsrechtsprechung
In der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ähnliche Erwägungen angestellt worden wie in der Zivilgerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Fallgestaltung, "dass der (versorgungs-)ausgleichspflichtige Ehegatte trotz der gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen noch verpflichtet [ … ] ist", schon im Jahr 1980 angemerkt, der Versorgungsausgleich lasse sich "bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen." Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ausführungen dahin interpretiert, dass sich bezüglich des Versorgungsausgleichs verfassungsrechtliche Bedenken insoweit ergeben, "als der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger ungeachtet der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zugunsten des Ausgleichsberechtigten diesem zusätzlich noch zum Unterhalt verpflichtet ist". Es könne dann eine unzumutbare "Versorgungslücke" entstehen.
Das OVG Saarlouis hat jüngst derartige Überlegungen allerdings nicht angestellt. Es hat dem Kläger Versorgungskürzungen aufgrund Versorgungsausgleichs in Höhe von 25.651,08 EUR brutto für just denselben Zeitraum auferlegt, für den der Kläger der Berechtigten noch Unterhaltsleistungen in Höhe von 18.682,65 EUR aufgrund eines dem Gericht vorgelegten rechtskräftigen und nicht mehr abänderbaren Urteils des OLG Köln erbringen musste. Rechtliche oder gar verfassungsrechtliche Erwägungen zu dieser wahrlich nicht unerheblichen "Versorgungslücke" hat das OVG ebenso wenig angestellt wie Betrachtungen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber ...