[4] Die Revision ist teilweise begründet.
[5] I. Das Kammergericht hat seine Entscheidung bezogen auf den hier noch im Streit befindlichen Zeitraum von Januar 2005 bis 30.4.2006 wie folgt begründet: (wird ausgeführt)
[9] II. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
[10] 1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zum einen § 839 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und zum anderen § 1716 S. 2 BGB i.V.m. §§ 1833 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999 – III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342, 1344; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 801; MüKo-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1833 BGB Rn 2). Eine Pflichtverletzung liegt danach in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung (MüKo-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1833 BGB Rn 3). Die Frage, ob der mit der Ausübung der Aufgaben der Beistandschaft betraute Amtsträger seine dem Kind gegenüber bestehenden Pflichten verletzt hat, ist maßgeblich danach zu beantworten, wie der Wirkungskreis der Beistandschaft beschaffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999 – III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342, 1344).
[11] Da dem Jugendamt gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegend die Aufgabe zugewiesen ist, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geltend zu machen, können diese darauf vertrauen, dass das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt. Grundsätzlich obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben oder die Vorgänge in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt (vgl. Senatsbeschl. v. 27.2.2013 – XII ZB 6/13, FamRZ 2013, 779 Rn 8).
[12] 2. Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nur teilweise gerecht.
[13] a) Soweit es allerdings die Frage anbelangt, ab wann das Jugendamt von dem Streithelfer erneut Auskunft hätte verlangen müssen, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt.
[14] Dabei kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht dahin zu folgen ist, dass die zweijährige Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn die frühere Auskunft nur den Zeitraum des Beginns einer selbstständigen Tätigkeit umfasste. Ebenso kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob das Jugendamt als Beistand seinerzeit verpflichtet gewesen wäre, die anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGR 2000, 284) zu beachten, wonach die zweijährige Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden sei, wenn die frühere Auskunft nur den Zeitraum des Beginns einer selbstständigen Tätigkeit umfasst habe (vgl. insoweit Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn 1174). Denn selbst wenn das Jugendamt verpflichtet gewesen wäre, den Streithelfer unbeschadet der an sich gegebenen Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB erneut auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, fehlte es für den Unterhaltszeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2005 an einem Schaden. Für den nachfolgenden – ebenfalls noch im Streit stehenden – Zeitraum von Januar 2006 bis einschließlich April 2006 wäre die Nichtbeachtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht für den von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden kausal.
[15] aa) Hätte der Streithelfer im Jahr 2005 auf entsprechende Anforderung des Jugendamtes Auskunft erteilt, hätte sich für ihn nach den von der Revision nicht angegriffenen und auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen für das Jahr 2004 ein Jahresgewinn von 53.646,90 EUR (statt 71.151,90 EUR im Jahr 2003) und damit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von monatlich 2.746,89 EUR (statt 3.164,69 EUR im Jahr 2003) ergeben. Einen höheren Unterhalt als den auf der Grundlage der Einkünfte im Jahr 2003 urkundlich anerkannten hätten die Klägerinnen mit diesen Auskünften mithin für das Jahr 2005 nicht beanspruchen können.
[16] bb) Anderes gilt zwar für die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen in der Zeit von Januar bis April 2006 unter Berücksichtigung des Einkommens des Streithelfers, das er im Jahr 2005 erzielt hat. Insoweit hat das Kammergericht aufgrund der im Nachhinein erteilen Auskünfte einen Jahresgewinn von 108.558,68 EUR und damit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von monatlich 5.670,51 EUR ermittelt.
[17] Jedoch wäre eine etwaige Pflichtverletzung durch die unterlassene Aufforderung zu einer aktuellen Auskunft unter Nichtbeachtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für einen im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum bis einschließlich April 2006 möglicherweise eingetretenen Schaden nicht kausal. Denn das Jugendamt wäre auch ohne die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB vor Ablauf des ersten Halbjahres 2006 nicht verpflichtet gewesen, den S...