I. EG-Verordnung 44/2001 – EuGVVO
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird. Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.
II. HUP Art. 5
Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP (ausnahmsweise engere Beziehung der Ehe als zum Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten, etwa zum Recht des Staates des letzten gemeinsamen Aufenthalts) ist dort zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des BGH in der Revisionsinstanz zulassen.
III. § 50 ZPO
Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit der Volljährigkeit des Kindes, kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten. Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig.
IV. § 91 ZPO
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System (GPS)-Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.
V. § 258 ZPO
1. Anpassung eines Vergleichs ohne Unterhaltsverpflichtung wegen Drittelmethode bei Bedarfsbemessung
Ein gerichtlicher Vergleich, in dem bei der Bedarfsbemessung nach der Drittelmethode des BGH von einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt abgesehen wurde, kann für die Zeit nach dem Beschluss des BVerfG v. 25.1.2011, durch den diese Rechtsanwendung beanstandet wurde, nach den Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angepasst werden und zwar im Wege des Erstantrags nach § 258 ZPO, nicht des Abänderungsantrags nach § 239 FamFG.
2. Abweisung des Antrags auf Betreuungsunterhalt für mehr als drei Jahre
Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen.
VI. § 239 FamFG
1. Bindung an Vergleich wie bei einem Urteil
Wurden dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte zugerechnet, ist damit zugleich i.S.v. § 1577 Abs. 1 BGB entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat. Diese Feststellung ist auch für das Abänderungsverfahren bindend. Entsprechendes muss gelten, wenn die Parteien eine vorbehaltslose Vereinbarung geschlossen haben; denn ohne einen solchen Vorbehalt darf der Unterhaltsberechtigte regelmäßig darauf vertrauen, gegenwärtig seiner Erwerbsobliegenheit zu genügen.
2. Abänderungsantrag nach Abweisung eines Abänderungsantrags
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch eine gerichtliche Entscheidung im vollen Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht.