1. Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit nach Eintritt der gesetzlichen Regelarbeitsgrenze, ab der grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit mehr besteht, ist auch beim Trennungsunterhalt überobligatorisch. Das daraus erzielte Einkommen ist, wie beim nachehelichen Unterhalt, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände nach Billigkeit anzurechnen.
2. Wohnvorteil
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts ist von der Festsetzung des vollen Wohnwerts abzusehen, wenn die Wohnung, gemessen an den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohnungseigentums (noch) nicht besteht. Dann ist der Vorteil des mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, etwa wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Vom Wohnwert sind die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen. Dazu gehören grundsätzlich die Tilgungsleistungen, obwohl diese der Vermögensbildung dienen, wenn der andere Ehegatte davon profitiert, etwa wegen Miteigentums oder im Zugewinnausgleich.
Bei der Festlegung des angemessenen Wohnvorteils der unterhaltsberechtigten Ehefrau ist zu berücksichtigen, dass das mietfreie Wohnen auch dem gemeinsamen Sohn zugute kommt. Der Unterhaltsverpflichtete leistet insoweit Naturalunterhalt, der ihn teilweise von der Unterhaltspflicht gegenüber diesem befreit.
3. Krankenhaustagegeld
Krankenhaustagegeld, das mit Konsumverzicht durch Beitragsleistungen erkauft wurde, ist regelmäßig als bedarfsprägend zu berücksichtigen.
4. Kindesunterhalt
Auch nachrangige volljährige Kinder sind bei der Bemessung des Ehegattenbedarfs zu berücksichtigen. Allerdings kann die Angemessenheitsbetrachtung unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts dazu führen, dass Kindesunterhalt nicht einer höheren, sondern der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.