1. Vollstreckung aus verfassungswidrigem Urteil zur Leistungsfähigkeit
Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger geltend gemacht hat, durch die Annahme eines Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom BVerfG zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden. Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschuld verlangt werden. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach abgewickelte Rechtsverhältnisse durch die Erklärung der Verfassungswidrigkeit nicht berührt werden, steht dem nicht entgegen. Es geht um die weitere Vollstreckung, d.h. künftige Folgen aus dem Urteil. Die Entscheidung betrifft einen gleichen Sachverhalt wie im Fall des LG Duisburg. Das BVerfG hat dessen Urteil beanstandet, weil die Leistungsfähigkeit entgegen der im Unterhaltsrecht und im Sozialhilferecht geltenden Voraussetzung der Zeitgleichheit von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit durch das Darlehensangebot nach dem Unterhaltszeitraum begründet worden sei und der Sozialhilfeträger mit einem entsprechenden Darlehensangebot sich nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe befreien könne.
2. Zusätzliche Altersvorsorge und Zusatzkrankenversicherung
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn andernfalls der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann.
3. Erwerbseinkommen neben Sozialleistung
Der Bezug eines Ewerbseinkommens neben einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung schließt nicht aus, dass das Erwerbseinkommen für den Unterhalt zur Verfügung stehen kann. Der Unterhaltspflichtige kann unter Umständen auch dann unterhaltsrechtlich leistungsfähig sein, wenn er seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt aus Sozialleistungen bestreiten und ein den Selbstbehalt übersteigendes Nebeneinkommen für den Unterhalt einsetzen kann. Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung eines titulierten Unterhalts bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird jedoch die Leistungsfähigkeit nicht erhöht, weil sich daraus keine Obliegenheit für eine Nebenbeschäftigung und zur Errichtung eines Titels mit dem dadurch möglichen Abzug nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II ergibt.
4. Überobligatorisches Einkommen
Überobligatorisch ist eine Tätigkeit, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und sie deshalb jederzeit beendet werden kann. Als überobligatorisch kann auch eine Erwerbstätigkeit zu bewerten sein, soweit sie mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist.
5. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit zu übernehmen oder Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Es ist ihm das erzielbare Einkommen zuzurechnen. Darin erschöpfen sich die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Der Unterhaltspflichtige kann nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet werden. Deswegen haben auch die minderjährigen Kinder gegen ihren Vater, der wegen Tötung der Mutter eine lebenslange Haft verbüßt, keinen einklagbaren Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs.
6. Elternunterhalt – Vermögenseinsatz
Der Wert einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug einer Alterversorgung regelmäßig nicht für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Wie dem Unterhaltsberechtigten ist grundsätzlich auch dem Unterhaltspflichtigen ein Notgroschen zu belassen, der nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen ist, mindestens in Höhe des Schonbetrags nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der dazu erlassenen Durchführungsverordnung.