A. Verwandtenunterhalt
I. § 394 BGB
Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist. Außer der primären Existenzsicherung des Unterhaltsberechtigten dient das Aufrechungsverbot auch dem Schutz öffentlicher Kassen, die für die Existenzsicherung des ursprünglichen Gläubigers eintreten. Für die Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung eines an die nichteheliche Mutter vom Kindsvater gewährten Darlehens gegen einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist daher kein Raum. Könnte sich der Sozialhilfeträger auf das Aufrechnungsverbot nicht berufen, hätte es der Unterhaltschuldner in der Hand, durch Nichtleistung von Unterhalt den Unterhaltsberechtigten zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu veranlassen, um anschließend private Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger zulasten der Allgemeinheit durchzusetzen.
II. § 1601 BGB
1. Anspruchsübergang bei Ausbildungsförderung
Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, hat das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung im vollen Umfang zu überprüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG ermessensfehlerfrei berücksichtigt wurde. Der Unterhaltspflichtige ist für eine Begrenzung des Anspruchsübergangs darlegungs- und beweispflichtig.
2. Anspruchsübergang bei Grundsicherung für Arbeitssuchende
In die im Rahmen der Prüfung eines Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten aufgrund des allein maßgebenden öffentlichen Rechts auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. Anders als im Recht der Sozialhilfe muss der Unterhaltspflichtige nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB II sein Einkommen und Vermögen nicht nur für seinen eigenen sozialrechtlichen Bedarf, sondern auch für den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verwenden.
III. § 1603 BGB
1. Vollstreckung aus verfassungswidrigem Urteil zur Leistungsfähigkeit
Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger geltend gemacht hat, durch die Annahme eines Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom BVerfG zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden. Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschuld verlangt werden. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach abgewickelte Rechtsverhältnisse durch die Erklärung der Verfassungswidrigkeit nicht berührt werden, steht dem nicht entgegen. Es geht um die weitere Vollstreckung, d.h. künftige Folgen aus dem Urteil. Die Entscheidung betrifft einen gleichen Sachverhalt wie im Fall des LG Duisburg. Das BVerfG hat dessen Urteil beanstandet, weil die Leistungsfähigkeit entgegen der im Unterhaltsrecht und im Sozialhilferecht geltenden Voraussetzung der Zeitgleichheit von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit durch das Darlehensangebot nach dem Unterhaltszeitraum begründet worden sei und der Sozialhilfeträger mit einem entsprechenden Darlehensangebot sich nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe befreien könne.
2. Zusätzliche Altersvorsorge und Zusatzkrankenversicherung
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn andernfalls der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann.