[1] 1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Die außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer – deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig blieb – endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.
[2] a) Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater stehe gemäß § 1600 Abs. 2 BGB einer Anfechtung entgegen.
[3] b) Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seiner Vaterschaftsanfechtungsklage für verfassungswidrig; sie verletze unter anderem Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, dem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, es sei denn, nach einer Interessenabwägung im Einzelfall stünden ausnahmsweise gleichrangige Interessen anderer Beteiligter entgegen. Gefährde eine Anfechtung im konkreten Einzelfall weder das Kindeswohl noch den Familienfrieden, müsse sich der biologische Vater durchsetzen.
[4] 2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
[5] Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (BVerfGE 108, 82 <87 f., 90, 106, 109, 112 f.>). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt (EGMR, Urt. v. 22.3.2012 – Beschwerde-Nr. 23.338/09, Kautzor/Deutschland – juris, Rn 78 ff. und – Beschwerde-Nr. 45.071/09, Ahrends/Deutschland – juris, Rn 74 ff.; Entscheidung v. 11.12.2012 – Beschwerde-Nr. 11858/10, Koppikar/Deutschland).
[6] Vor diesem Hintergrund wirft die Verfassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter Heranziehung der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen.
[7] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen …