Gespaltene Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen?
Ob eine gespaltene Verjährungsfrist gilt je nachdem ob bewegliche (§ 195 BGB, Frist 3 Jahre) oder unbewegliche Sachen (§ 196 BGB, Frist 10 Jahre) zurückverlangt werden, ist umstritten. Die Möglichkeit einer gespaltenen Verjährungsfrist – die sich auch bei ehebezogenen Zuwendungen stellt – wird vom OLG Frankfurt abgelehnt. Hoppenz hat sich hierzu kritisch geäußert. Auch der 19. Deutsche Familiengerichtstag 2011 hat sich (bei Ehegatten) für die Anwendung von § 196 BGB ausgesprochen. (Unbedingt zu beachten ist, dass nur die – selteneren – Fälle eines Anspruchs auf dingliche Rückgewähr betroffen sind, nicht aber der Regelfall des rein finanziellen Ausgleichsanspruchs. Hier gilt immer die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB, auch wenn der Ausgleich für die Zuwendung eines Grundstücks geschuldet ist.)
Dies ist von der Frage zu unterscheiden, was bei einem Geldgeschenk, mit dem ein Grundstückskauf finanziert wurde, überhaupt Gegenstand des Schenkungsvertrages war. Hier kann auf eine erbrechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf zurückgegriffen werden, wonach es darauf ankommt, ob der Beschenkte in der Verwendung des Geldes frei oder gebunden war. Folgt man der Auffassung einer gespaltenen Verjährungsfrist, käme es darauf an, ob das Geld ausschließlich für den Grundstückskauf hingegeben wurde (lange Verjährungsfrist, § 196 BGB) oder nicht (§ 195 BGB).
Verjährungsbeginn und Datum der Ehescheidung
Wever hatte Bedenken gegen die Meinung des BGH geäußert, die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ehescheidung erfolgte. Das OLG Frankfurt hat es offen gelassen.
Verjährungsbeginn bei Altfällen
Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern sind nach neuer BGH-Rechtsprechung nicht mehr als ehebezogene Zuwendung, sondern als Schenkung, im Ergebnis aber gleichwohl nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu behandeln. Sie können nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hatte und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Streitig ist die rechtliche Beurteilung des Laufs der Verjährungsfrist. Einigkeit besteht über die Anwendung von § 195 BGB (allgemeine Verjährungsfrist). Während das OLG Düsseldorf für den Beginn der Frist auf die neue BGH-Rechtsprechung abstellt (unverschuldete Rechtsunkenntnis wegen unklarer Rechtslage), lehnen das OLG Frankfurt und das OLG Köln dies ab.
Noch unter alter BGH-Rechtsprechung durchgeführter Zugewinnausgleich ("Altfälle")
Der BGH hatte bereits in seinem Urteil vom 3.2.2010 vorausschauend bedacht, dass es für eine Übergangszeit zu folgendem Konflikt kommen kann: Der Zugewinnausgleich der Ehe des Schwiegerkindes ist noch nach alter Rechtsprechung und zu dessen Lasten rechtskräftig und abschließend geregelt. Kommt nun die Forderung der Schwiegereltern nach neuer Rechtsprechung zum Spruch (nach welcher das Schwiegerkind an die Schwiegereltern anstatt wie früher über den Zugewinnausgleich an den Ehegatten zu zahlen hat), ist seine Doppelbelastung im Rahmen der Abwägung nach § 313 Abs. 1 BGB zu vermeiden. Dem hat sich das OLG Düsseldorf angeschlossen.
Abschreibung durch Zeitablauf
Hatte eine schwiegerelterliche Zuwendung den Zweck, den Eheleuten ein Leben in einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Heim zu ermöglichen, wurde dieser Zweck bis zum Auszug eines Ehegatten erfüllt und kommt ein Ausgleichsanspruch für diese Zeit nicht in Betracht (OLG Celle).
Sonstiges zu Schwiegerelternzuwendungen
Die Rückforderung von Gold- und Schmuckgegenständen, die der Braut von den Schwiegereltern nach türkischem Brauch anlässlich der Eheschließung geschenkt wurden, kann nicht verlangt werden. Das türkische Recht kennt nicht die Anspruchsgrundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auf die hierzu schon früher ergangene Rechtsprechung zur Frage der ehebezogenen Zuwendung ist ergänzend zu verweisen (Brautgabe, Brautgeld, Brautgeschenke nach türkischem Recht).
Nach Auffassung des OLG Saarbrücken ist bei der Schenkung von Immobilien oder Geld der Schwiegereltern (auch) an das Schwiegerkind ohne zusätzlichen Sachvortrag nicht davon auszugehen, sie erfolge auf der Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe. Das OLG stützt sich hierbei auf eine gleich lautende Entscheidung des OLG Stuttgart, die mit der hohen Scheidungsquote begründet worden ist. Diese jedoch – und somit beide Entscheidungen – stehen aber möglicherweise in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Zum einen geht der BGH bei Ehegattenzuwendungen – und dies ist ohne Weiteres auf Schwiegereltern übertragbar – davon aus, dass die Zuwendung im Zweifel auf der Geschäftsgrundlage der Ehe erfolgt. Zum anderen hatte der BGH die hohen Scheidungsraten nicht etwa zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu ...