Der BGH hat entschieden, dass der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) auch dann vererblich ist, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt. Der Ehemann hatte in das Haus seiner Mutter investiert gegen die Zusage lebenslanger unentgeltlicher Nutzung durch die Eheleute und in Erwartung seiner eigenen Erbeinsetzung. Der Ehemann verstarb, die Mutter ließ die Ehefrau räumen und wurde von der Beklagten beerbt, gegen die die Ehefrau einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung geltend machte.
Das OLG Frankfurt hat im Berichtszeitraum mehrfach zur Nutzungsentschädigung entschieden. Macht der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte gegen den dort verbliebenen Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB auch zu prüfen, ob dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten gegen den ausgezogenen Ehegatten im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zustünde, von dessen Geltendmachung er bislang abgesehen hat. In Höhe eines entsprechenden (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird die Zahlung einer Nutzungsentschädigung regelmäßig nicht der Billigkeit entsprechen.
Vereinbaren geschiedene Ehegatten, deren Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, dass der Ehemann eine Entschädigung für die Nutzung einer im Gesamtgut stehenden Immobilie zahlt und zieht er später aus, gilt Folgendes: Der vertragliche Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht nicht der Ehefrau zu, sondern ist ausschließlich Aktivposten der Gesamthand, welche auch nach der Scheidung als Liquidationsgemeinschaft fortbesteht. Die Entscheidungsbefugnis über seinen Auszug stand dem Ehemann allein zu. Der Auszug führte zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung.
Ferner hat das OLG Frankfurt die Frage der Anspruchsgrundlage unter praktischen Gesichtspunkten dahinstehen lassen, weil sich bei vergleichbaren Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt: Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer während der Trennungszeit ergibt sich nicht aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB (Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 und FamRZ 2013, 135), sondern kann in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Familienstreitsache mit dem sich ebenfalls aus § 745 Abs. 2 BGB ergebenden entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15). Die materiellrechtlichen Voraussetzungen von § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB und § 745 Abs. 2 BGB unterscheiden sich praktisch kaum. Diese Handhabung vermeidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf verfahrensökonomische Weise die Aufspaltung der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in drei getrennte Verfahren, nämlich nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit nach Rechtskraft nach § 745 Abs. 2 BGB.
Das OLG Saarbrücken hatte sich mit unklarer Beweislage im Fall geschiedener Ehegatten zu befassen: Sind die Voraussetzungen des § 1568a BGB für die Zuweisung der in Miteigentum zu je ½ stehenden Wohnung zugunsten keinem der beiden jeweils hierauf antragenden Ehegatten festzustellen, so sind die wechselseitigen Zuweisungsanträge abzuweisen. Die Ehegatten sind dann auf die zivilrechtlichen Auseinandersetzungsmöglichkeiten verwiesen, die sich aus ihrem Gemeinschaftsverhältnis als Miteigentümer ergeben.