Der BGH hatte sich mit dem Fall der verschwiegenen väterlichen Abstammung eines Ehebruchskindes zu befassen: Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihrem Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an BGH FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu BGH FamRZ 2012, 779 und FamRZ 2012, 1363). Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an BGH FamRZ 2012, 200). Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.[55]

Das OLG Zweibrücken verpflichtete einen Ehemann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 EUR an die Ehefrau wegen am Trennungstag zugefügter körperlicher Verletzungen.[56]

[55] BGHZ 196, 207; FamRZ 2013, 939; FF 2013, 244; NJW 2013, 2108; MDR 2013, 598; FuR 2013, 447.

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