FamGKG § 38 § 51
Leitsatz
Bei einem Stufenantrag in der Folgesache Unterhalt ist für die Wertberechnung der Leistungsanspruch, gemessen am wirtschaftlichen Interesse zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, maßgebend.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Bremen, Beschl. v. 31.10.2014 – 4 WF 115/14 (AG Bremen)
1 Aus den Gründen:
Die gemäß §§ 59 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreterin hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Gegenstandswert für die Folgesache Unterhalt nicht lediglich auf 1.000 EUR, sondern auf 31.213 EUR festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat in der Folgesache Unterhalt am 4.1.2012 einen Stufenantrag anhängig gemacht, bestehend aus einem Auskunftsantrag auf der ersten Stufe und einem Leistungsantrag auf der zweiten Stufe. Gemäß § 38 FamGKG ist bei einem Stufenantrag für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dient, ist sein Wert geringer als der des Leistungsanspruchs, so dass für den Verfahrenswert der Leistungsanspruch als der höhere maßgebend ist. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse – bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung – nach freiem Ermessen zu bewerten. Dabei sind die Vorstellungen des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt maßgebend (Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 38 FamGKG Rn 2 ff.). Im vorliegenden Fall können die Vorstellungen der Antragsgegnerin für den Leistungsantrag ihrem Schriftsatz vom 4.1.2012 entnommen werden. Für den Antrag auf nachehelichen Unterhalt ist die Antragsgegnerin auf Basis der ihr bei Antragseinreichung vorliegenden Informationen von einem monatlichen Unterhaltsanspruch i.H.v. 576 EUR ausgegangen. Der nach § 51 Abs. 1 FamGKG insofern maßgebliche Jahreswert beträgt 6.912 EUR (576 EUR x 12). Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die Antragsgegnerin für den minderjährigen Sohn P. von einem Zahlbetrag i.H.v. 454 EUR ausgegangen, zuzüglich des auszukehrenden Kindergeldes i.H.v. 184 EUR, insgesamt also monatlich 638 EUR. Für die minderjährige Tochter I. hat die Antragsgegnerin einen Zahlbetrag i.H.v. 451 EUR errechnet, zuzüglich des auszukehrenden Kindergeldes i.H.v. 190 EUR, also insgesamt monatlich 641 EUR. Beim Kindesunterhalt ist jeweils nicht nur der Jahreswert nach Einreichung des Antrags gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen, sondern gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG auch der geltend gemachte rückständige Unterhalt für den Zeitraum Juni 2011 bis einschließlich Dezember 2011 (7 Monate).
…
Gesamtstreitwert Folgesache Unterhalt: 31.213 EUR.
Der Gesamtverfahrenswert für das Verbundverfahren beträgt demnach 50.453 EUR (Scheidung 12.825 EUR; Versorgungsausgleich 6.415 EUR; Unterhalt 31.213 EUR).
Mitgeteilt von Nicole von Ahsen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, München
FF 2/2015, S. 78 - 79