Geht man von der Prämisse aus, dass der Betreuungsunterhalt allein dem Kindesinteresse geschuldet ist, erscheint das soeben gefundene Ergebnis unbefriedigend. Allerdings ist die Rechtslage eindeutig, so dass eine Abhilfe – will man sie denn haben – nur de lege ferenda erfolgen könnte.
Nichts anderes gilt im Übrigen für den Anspruch aus § 1615l BGB. Zwar verweist die Norm, die den Unterhalt für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes regelt, nicht auf § 1586 BGB. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 entschieden, dass § 1586 Abs. 1 BGB auf den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB entsprechend anwendbar ist.
Die Frage, die sich zwangsläufig stellt, lautet: Ist diese Konsequenz in einer Zeit, in der mehr denn je das Kindeswohl im Vordergrund steht und in der von einem Paradigmenwechsel von der Bedürftigkeit des Betreuenden hin zur Betreuungsbedürftigkeit des Kindes die Rede ist, noch angemessen bzw. gewollt? Um hierauf eine Antwort zu finden, bedarf es zunächst einer Bestandsaufnahme.
1. Gesetzgebungsgeschichte
Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 enthielt bereits in § 1581 Satz 1 die Regelung, dass die Unterhaltspflicht mit der Wiederverheiratung des Berechtigten erlischt. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (EheG) wurde diese Regelung in § 75 und nach dem Zweiten Weltkrieg mit Gesetz Nr. 16 des Alliierten Kontrollrats über die Ehe vom 20. Februar 1946 (EheG 1946) in dessen § 67 wortgleich übernommen. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 fand die genannte Regelung in § 1586 Abs. 1 BGB ihre endgültige Wirkungsstätte. In § 1586a Abs. 1 BGB regelte der Gesetzgeber nunmehr, dass der Unterhaltsberechtigte im Falle der Auflösung der neu eingegangenen Ehe von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 BGB verlangen kann, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Nach der bis Ende 2007 geltenden Fassung konnte der Unterhaltsberechtigte gemäß § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB zudem "Betreuungsanschlussunterhaltsansprüche" aus §§ 1571 bis 1573 und § 1575 BGB für den Fall verlangen, dass die Pflege oder Erziehung beendet ist.
2. Grund für den Wegfall des Ehegattenunterhalts
In dem Vorentwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs damit begründet, dass durch die Eingehung der neuen Ehe "eine Ausgleichung des Schadens (stattgefunden hat), welcher dadurch entstanden war, dass durch die Scheidung dem unschuldigen Gatten die Ehe als Quelle der Lebensversorgung entzogen worden" ist. Anders ausgedrückt wurde dem berechtigten Ehegatten mit der Wiederheirat "eine neue Quelle der Lebensversorgung eröffnet". "Unter diesen Umständen", so die Motive zu dem Entwurf, ist "die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des schuldigen Ehegatten durch Rücksichten der Billigkeit und des öffentlichen Interesses nicht geboten". Das Preußische Allgemeine Landrecht kannte einen solchen Erlöschenstatbestand demgegenüber ersichtlich nicht, weil es den Anspruch auf "Verpflegungsgelder von dem Bedürfnisse nicht abhängig" gemacht "und wie einen gewöhnlichen als Surrogat der Abfindung dienenden Anspruch auf Entschädigung für das entzogene Erbrecht behandelt“ hat."
Anlässlich der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2008 erfolgten ersatzlosen Streichung der in § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. genannten Betreuungsanschlussunterhaltsansprüche hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich der unterhaltsbedüftige Ehegatte mit der Eingehung einer neuen Ehe endgültig von der aus der früheren, geschiedenen Ehe abgeleiteten nachehelichen Solidarität löse. Hiermit geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einher, wonach eine neue Ehe des Unterhaltsberechtigten stets zur endgültigen Auflösung der nachehelichen Solidarität führe; für ein Wiederaufleben anderer Tatbestände fehle es an einer Legitimation, während ein Wiederaufleben des Betreuungsunterhalts auf das schutzwürdige Interesse der gemeinsamen Kinder zurückzuführen sei.