Wollte der Gesetzgeber die Regelung des § 1586 BGB modifizieren, blieben ihm verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung.
1. Kinderschutzklausel
Der Gesetzgeber könnte in § 1586 BGB eine Kinderschutzklausel etwa mit dem Inhalt einfügen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur erlischt, wenn die – gemäß § 1570 Abs. 1 BGB gebotene – persönliche Betreuung des Kindes durch seinen Elternteil nach der Eheschließung auch ohne diesen Anspruch gewährleistet ist; insofern käme es (auch) auf die Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten an.
2. Anteilige Haftung
Ebenso wäre eine anteilige Haftung des nicht betreuenden Elternteils neben dem (neuen) Ehegatten denkbar. Damit wäre dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass die elterliche Verantwortung des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bezogen auf die Absicherung der gebotenen persönlichen Betreuung des Kindes nicht mit der Wiederheirat der Mutter erlischt.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass mehrere Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter (aus § 1570 BGB einerseits und § 1615l BGB andererseits) haften können. Dabei wird auch vertreten, dass ein Betreuungsunterhaltsanspruch mit einem Anspruch auf Familienunterhalt aus §§ 1360, 1360a BGB konkurrieren kann, so dass beide Unterhaltspflichtige anteilig zu haften haben. Die Eigenart des Anspruchs auf Familienunterhalt steht dem nicht entgegen. Insofern entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen.
3. Anspruch des Kindes
Zum Fortbestehen des Betreuungsunterhaltsanspruchs bei Wiederheirat gelangte man schließlich auch dann, wenn man diesen Anspruch nicht als Anspruch des betreuenden Elternteils begriffe, sondern – wie vereinzelt gefordert – als Anspruch des Kindes, also beim Kindesunterhalt ansiedelte. Gegen eine solche Veränderung spricht jedoch, dass sie sich nicht ohne Weiteres in das unterhaltsrechtliche System des Bürgerlichen Gesetzbuches einfügt. Mit ihr gingen grundlegende Umstrukturierungen der unterhaltsrechtlichen Vorschriften und damit erhebliche Unsicherheiten einher.
Freilich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich eines unserer Nachbarländer, die Schweiz, gegenwärtig ein solches Vorhaben auf seine Fahnen geschrieben hat. Im Juli 2012 hat der Schweizer Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung und des Rechtes des Kindes auf Unterhalt verabschiedet. Er sieht eine Neufassung der Bestimmung zur Bemessung der Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes vor. Künftig sollen die Kosten der Betreuung des Kindes in die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für das Kind einbezogen werden. Soweit das Kind die persönliche Betreuung durch einen Elternteil benötigt, sollen die hiermit verbundenen Kosten als Bestandteil des Kindesunterhalts begriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung würde der nacheheliche Betreuungsunterhaltsanspruch aufgehoben werden.
Anlass für den Gesetzesentwurf war u.a. der Umstand, dass die Schweiz einen dem § 1615l BGB vergleichbaren Betreuungsunterhaltstatbestand für nicht miteinander verheiratete Eltern nicht kennt und damit eheliche und nichteheliche Kinder hinsichtlich der Betreuungssituation ungleich behandelt werden. Anstatt auch den Eltern nichtehelicher Kinder einen (eigenen) Betreuungsunterhaltsanspruch einzuräumen, bevorzugt der Gesetzesentwurf die Lösung, den Betreuungsunterhalt bei dem Kindesunterhalt zu verorten. Dabei wird in der Gesetzesbegründung zwischen direkten und indirekten Kosten unterschieden. Die indirekten Kosten "reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder" und erscheinen etwa "in der Form eines Mindereinkommens aus Arbeitserwerb".