Auch beim Zugewinnausgleich ist ausschließlich auf die Ehezeit abzustellen, die sich aus der Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit ergibt.
Schon 1980 hat der BGH festgestellt, dass dann, wenn der Zugewinn während eines lange dauernden Getrenntlebens erworben wurde, dies kein Ausschlussgrund ist. Die Überlegung, dass eine lange zurückliegende Trennung schon ausreichend sei, um den Zugewinnausgleich vor Rechtshängigkeit zu beenden, ist in zwei Entscheidungen des BGH eindeutig entschieden worden.
1. Urt. v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12 (OLG München v. 17.10.2012)Grundstücke an einem bayerischen See
Alleine eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6.2.2012 – XII ZR 213/00, FamRZ 2002, 606).
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Eheschließung: 7.7.1972 |
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Schenkung: 14.10.1982 |
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Trennung: 1.1.1990 |
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Rechtshängigkeit: 5.6.2007 |
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Ehezeit: 35 Jahre |
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Ungewöhnlich lange Trennungszeit: fast 18 Jahre |
Der BGH hat der Revision stattgegeben, das Urteil aufgehoben und an das OLG München zurückverwiesen.
In diesem Zusammenhang bleibt die Frage der richtigen Wertung der verschiedenen Sachverständigengutachten außer Betracht. Uns interessiert in diesem Zusammenhang nur die Auslegung bezüglich des § 1381 BGB durch den BGH.
§ 1381 BGB unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig erscheint. Die Revision kann nur prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall hält sich die Beurteilung im Rahmen des Ermessens des OLG.
Zugewinnausgleich dient der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergeben können.
§ 1381 Abs. 2 BGB verdeutlicht durch Beispiele, wann von einer Abweichung Gebrauch gemacht werden kann. Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen schuldhaftes Verhalten voraus, was bei § 1381 Abs. 1 BGB nicht stets und ausnahmslos der Fall ist. Wenn Eheleute ungewöhnlich lange getrennt leben, und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, kann § 1381 BGB in Betracht kommen, weil die innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.
Im vorliegenden Fall waren die Grundstücke in der Ehe bereits 1982 (intakte Ehe) geschenkt worden. Festgestellt werden kann also, dass in diesem Fall die innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gefehlt hat, weil die Zuwendung acht Jahre vor der Trennung lag.
Alleine die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, der Ehemann eine neue Beziehung eingegangen ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht.
Im Übrigen hätte hier auch die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB nach drei Jahren in Gang zu bringen.
Durch den vorzeitigen Zugewinnausgleich ist der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen.
2. Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 (OLG Düsseldorf 9.12.2011 – II-5 UF 183/11)Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
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Eheschließung: Juli 1971 (3 erwachsene Kinder) |
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Trennung: August 2000 |
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Lebensgefährtin: seit 2001 |
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Lottogewinn, zusammen mit Lebensgefährtin knapp 1 Mio. EUR: November 2008 |
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Rechtshängigkeit: 31.1.2009 |
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Ehescheidung: 23.10.2009 |
Der BGH stellt fest: Lottogewinn kein privilegiertes Anfangsvermögen; § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht analog anzuwenden.
Der Lottogewinn ist mit einer Erbschaft oder Schenkung nicht vergleichbar, da keine persönliche Beziehung besteht.
Der BGH hat § 1381 BGB verneint. Alleine eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Der erzielte Vermögenszuwachs durch den Lottogewinn hat zwar keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, ist aber deshalb unerheblich, weil die Art des Vermögenserwerbs nicht maßgeblich ist.
Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Hätte das Ehepaar sich vorher zu einem Scheidungsverfahren oder zu einem vorgezogenen Zugewinnausgleich entschlossen, wäre der Lottogewinn in keinem Fall zum Tragen gekommen.
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft und a...