Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) ist ab 1.1.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht (insoweit gegen Heiß, NZFam 2014, 806), das hierfür – anders als die Richtlinien – nicht noch einer Umsetzung durch ein nationales Gesetz bedarf. b) Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird", stellt klar, dass der Vertreter selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter beauftragt [sinngemäß Riegner, NZFam 2014, 150, 153; Heiß, NZFam 2014, 806]. c) Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach neuem europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist [BGH JAmt 2014, 161 obiter dictum Rn 9; kritisch Heiß, NZFam 2014, 806; Riegner, NZFam 2014, 150, 153], lässt sich nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist und die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung nicht durch die Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben, ersetzt werden kann. d) Das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Annahme eines besonderen Grundes i.S.d. § 1775 Satz 2 BGB ist nicht deshalb verletzt, weil gesellschaftlich bedingt statistisch steigende Fallzahlen wegen vermehrter Asylbewerber zu häufigerer Anordnung von Mitvormundschaft führen [entgegen OLG Frankfurt/M. NZFam 2014, 806; González Méndez de Vigo, JAmt 2014, 170], denn dies ändert nichts daran, dass es in rechtlicher Hinsicht eine Ausnahmefallkonstellation bleibt [Schwamb, JAmt 2014, 347; ähnlich Bienwald, FamRZ 2013, 1208, 1209]. e) Für die Befürchtung, es könne zwischen Mitvormündern eher zu Kompetenzkonflikten kommen [González Méndez de Vigo, JAmt 2014, 170 f.], besteht bei einer konkreten Aufteilung der Wirkungskreise gem. § 1797 Abs. 2 BGB regelmäßig kein Anlass [Schwamb, JAmt 2014, 347, 348] (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.9.2014 – 6 UF 239/14, FamRZ 2014, 2015).

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