Die Rechtslage rund um die Samenspende war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung sowie der juristischen Fachdiskussion.[1] Während zumeist das Recht des Kindes auf Kenntnis von der eigenen Abstammung, die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes sowie etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Spender im Vordergrund standen, blieb die adoptionsrechtliche Behandlung der Samenspende im juristischen Schrifttum bisher weitestgehend unerörtert.[2] Gleichwohl hat dieser Problemkreis die Rechtsprechung schon mehrfach beschäftigt. Nunmehr musste sich auch der BGH im Rahmen einer aktuellen Entscheidung mit dieser Problematik befassen. Der folgende Beitrag stellt die rechtlichen Probleme der Samenspende im Adoptionsrecht sowie die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung einschließlich der aktuellen Entscheidung des BGH vom 18.2.2015 vor.

[1] Zum Auskunftsanspruch des Kindes gegen den Gesellschafter einer Arztpraxis für Reproduktionsmedizin, OLG Hamm NJW 2013, 1167 mit zust. Anm. Spickhoff, MedR 2013, 677 und Kingreen, FamRZ 2013, 641; zu einem vertraglichen Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegen einen nicht mit der Kindesmutter verheirateten Mann, der während seiner Beziehung zur Mutter in die Insemination mit dem Sperma eines Dritten einwilligt und seine Bereitschaft erklärt hatte, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, OLG Stuttgart BeckRS 2014, 17927; zum Anfechtungsrecht des Samenspenders nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, BGH NJW 2013, 2589; kein Anspruch des mittels einer anonymen Samenspende gezeugten Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der Erzeuger im Einzelfall nicht zu ermitteln ist, BVerwG NJW 2013, 2775. Zu den finanziellen Risiken der Samenspende für den Spender Taupitz, ZRP 2011, 161; zur aktuellen rechtspolitischen Reformdiskussion der Rechtslage rund um die Samenspende vgl. Zypries/Zeeb, ZRP 2014, 54.
[2] Vgl. zuletzt aber Keuter, FuR 2014, 261; Enders, in: BeckOK BGB, Ed. 34, Stand: 1.11.2014, § 1747 Rn 7 ff. Frühzeitig befasste sich mit der Thematik bereits Siegfried, FPR 2005, 120, 121 f.

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