Die Grundrechte sind nach klassischer Auffassung staatsgerichtet. Zwischen Privatpersonen ("Horizontalwirkung") wirken sie vermittelt über die Generalklauseln des Zivilrechts. Die diesbezügliche Rechtsfortbildung hat das Bundesverfassungsgericht von den Zivilgerichten wiederholt angemahnt. Die Fachgerichte sollen die Mühen der Rechtsfortbildung nicht scheuen und sich dieser nicht entziehen. So ist die Ehevertragsgerechtigkeit von den Familiengerichten über die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB (Wirksamkeitskontrolle) und § 242 BGB (Ausübungskontrolle) zu gewährleisten, sofern nicht, wie beispielsweise bei § 8 Abs. 1 VersAusglG, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die richterliche Kontrolle existiert. Demgegenüber wirkt das vom BVerfG "erfundene" Recht auf Kenntnis der Abstammung teilweise unmittelbar, teilweise über einfach gesetzliche Bestimmungen (§§ 8d Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 1, 16a TPG, §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 TPG-GewV). Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das für die Identitätsfindung von grundlegender Bedeutung sein soll, basiert auf dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 GG) und ist insbesondere bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sowohl von den Wunscheltern als auch von Samenspendern, Eispenderinnen und Embryonenspendern zu beachten. Gleiches gilt für die am medizinisch assistierten Fortpflanzungsvorgang beteiligten Ärzte, Kinderwunschzentren und Samenbanken. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung begründet insofern Ansprüche, die vor den Zivilgerichten durchsetzbar sind. Grundlage im Verhältnis zu den Ärzten, Kinderwunschzentren und Samenbanken ist der mit den Wunscheltern abgeschlossene Behandlungsvertrag, der zumindest mit Schutzwirkungen des Kindes ausgestaltet ist. Es betrifft aber auch die "klassisch", d.h. im Wege der "Beiwohnung", gezeugten Kinder sowie die Annahme eines Kindes und das jeweilige diesbezügliche Eltern-Kind-Verhältnis.
Im Verhältnis der unmittelbar Beteiligten, den rechtlichen und biologischen Eltern sowie dem Kind, verstößt die Durchsetzung im Wege der Selbsthilfe mittels "heimlicher Vaterschaftstests" gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes. Der Gesetzgeber hat sowohl für die Eltern als auch für das Kind ein Verfahren zur Feststellung der Elternschaft ohne rechtliche Wirkungen geschaffen (§ 1598a BGB). Auch dem biologischen Vater steht ein mittelbares Feststellungsverfahren hinsichtlich seiner Vaterschaft zu, wenn er ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat (§ 1686a BGB, § 167a Abs. 2 FamFG). Dieses Verfahren hat rechtliche Wirkungen nur zugunsten des biologischen Vaters, der ein Umgangs- und Auskunftsrecht (Elternschaft light) erhalten kann. Pflichten sind für ihn damit nicht verbunden. Bisher fehlt ein Verfahren für denjenigen biologischen Vater, der lediglich als anonymer Samenspender aufgetreten ist. Auch Großeltern und Geschwistern steht kein Verfahren zur Ermittlung ihrer genealogischen Beziehung zur Verfügung. Umstritten ist, ob die Abstammung von der Mutter Gegenstand des Klärungsverfahrens sein kann.