Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kollidiert mit den Rechten auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren am Zeugungsvorgang und an der Elternschaft beteiligten Personen. Am schwächsten ist die Stellung des Samenspenders, dessen Persönlichkeitsrecht trotz etwaiger Anonymitätszusagen keinen rechtlichen Schutz genießt. Zwar können ausnahmsweise seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere Anonymitätszusagen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein Persönlichkeitsrecht, nicht jedoch seine wirtschaftlichen Interessen eine Rolle spielen. Sie haben jedoch regelmäßig geringeres Gewicht als das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Gleiches gilt für in einen künstlichen Fortpflanzungsvorgang eingeschaltete Ärzte und Samenbanken, denen kein weitergehendes Recht als dem Samenspender zusteht. Gleiches dürfte für eine Eispenderin und für die an einer Embryonenspende beteiligten Personen gelten. Auch das Adoptionsrecht, nach dem einem Kind Auskunft über seine biologischen Eltern zu erteilen ist (§ 63 Abs. 1 PStG u § 9b Abs. 2 Satz 1 AdVermiG), bestätigt dieses Abwägungsergebnis. Diese Wertung ist auch im Verhältnis zu den rechtlichen Eltern zu beachten, die gegenüber dem Kind nicht verschweigen dürfen, dass es nicht Produkt einer Verschmelzung der von rechtlichen Eltern stammenden Zellkerne ist. Das Interesse der Eltern, dies vor dem Kind zu verheimlichen, ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Herleitung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung in der Abwägung jedenfalls nachrangig. Gleiches gilt aber auch für ein etwaiges Recht des Kindes auf "Nichtkenntnis der eigenen Abstammung" gegenüber seinen rechtlichen und biologischen Eltern. Auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter, darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt, steht dem Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht entgegen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zum rechtlichen Vater ist zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Mann schon Zugang zu ihrer Intimsphäre eröffnet und ihn "an ihrem Geschlechtsleben hat teilnehmen lassen"; damit hat sie ein Kenntnisinteresse des Mannes an der Abstammung ihres Kindes mitbegründet. Bei der medizinisch assistierten Insemination dürfte, stellt man nicht allein auf den Geschlechtsakt, sondern das Geschlechtsleben ab, nichts anderes gelten. Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des bereits verstorbenen Vaters ist gegenüber dem Anspruch des Kindes nachrangig. Dagegen sind das Elternrecht des lebenden rechtlichen Vaters und die Übernahme der Elternverantwortung durch ihn abwägungsrelevant.
Das Recht des Scheinvaters auf Kenntnis der Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes geht aber nicht so weit wie das diesbezügliche Recht des Kindes. Dieses hat einen Anspruch darauf, positiv zu erfahren, wer seine genetischen Eltern sind. Der Scheinvater kann nur feststellen lassen, ob das Kind von ihm abstammt oder nicht. Einen Anspruch gegenüber der Mutter, zu erfahren, wer der biologische Vater seines "Kuckuckskindes" ist, hat er nicht. Damit steht ihm zwar ein Anspruch gegen den biologischen Vater nach dessen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 2 BGB) auf Rückforderung der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen zu (§ 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB), dieser hängt jedoch vom Wohlwollen der Mutter oder einer Information durch das Kind ab. Dadurch wird zwar die Intimsphäre der Frau geschützt, aber faktisch der entsprechende Druck auf das Kind zunehmen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen des Verschweigens des Mehrverkehrs oder sogar der Kenntnis von der Vaterschaft eines anderen Mannes bestehen gegen die Frau regelmäßig nicht. Damit werden – pointiert formuliert – die ehebrecherische Beziehung und die Ehebrecherin, anders als der Scheinvater, sowohl von der Verfassung aber auch vom einfachen Recht geschützt. Dieses Ergebnis wird der rechtliche Vater, der in nicht seltenen Fällen zusätzlich um die Chance gebracht wurde, eigenen Nachwuchs zu haben, kaum als gerecht ansehen. Deshalb hat der BGH dem Scheinvater unter Hinweis auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) geholfen und ihm einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Person des biologischen Vaters gegen die Frau zugebilligt. Die damit verbundene mittelbare Anerkennung des Persönlichkeitsrechts des Mannes verstößt jedoch, da sie nur der Durchsetzung des finanziellen Unterhaltsregresses dient, gegen das Persönlichkeitsrecht der Frau, ihren Sexualpartner weiterhin zu verschweigen. Allerdings war es gerade das Bundesverfassungsgericht, das die finanzielle Dimension des Persönlichkeitsrechts anerkannte und bei seiner Verletzung rechtsfortbildend auch ein Schmerzensgeld akzeptierte.