Es besteht jedoch die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1594, 1592 Nr. 2 BGB. Die Anerkennung der Vaterschaft kommt auch in Betracht, wenn der anerkennende Vater als biologischer Erzeuger sicher ausscheidet. Deswegen kann durch die Vaterschaftsanerkennung auch im Fall der heterologen Insemination eine verbindliche verwandtschaftliche Beziehung im familienrechtlichen Sinn begründet werden.
Die Anerkennungserklärung bedarf nach § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter. Beide Erklärungen sind bedingungsfeindlich (§§ 1594 Abs. 3, 1595 Abs. 3 BGB), höchstpersönlich (§ 1596 Abs. 4 BGB) und öffentlich zu beurkunden (§ 1597 Abs. 1 BGB).
Die berechtigten Interessen von allen Beteiligten geben Anlass zu der Frage, ob eine verbindliche Anerkennung der Vaterschaft bereits vor der Durchführung der künstlichen Befruchtung erklärt werden kann. Die Mutter wird das Risiko ausschließen wollen, dass ihr Partner zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einer Trennung, zur Vaterschaftsanerkennung nicht mehr bereit ist. Umgekehrt wird der Partner der Mutter sein künftiges Sorgerecht sicherstellen wollen. Denn für den Fall, dass die Mutter seiner Anerkennung nicht zustimmt, besteht keine Erfolgsaussicht, sich das Sorgerecht gerichtlich zu erstreiten. Durch die frühzeitige Übernahme rechtlicher Verantwortung durch den Wunschvater wird zudem die Wahrscheinlichkeit verringert, dass der Samenspender für den Kindesunterhalt aufkommen muss. Schließlich streitet auch – und vor allem – das Bedürfnis des Kindes, in verwandtschaftlich klare Strukturen hineingeboren zu werden, für eine frühzeitige verbindliche Anerkennung der Vaterschaft. Nur auf diese Weise können verantwortungsbewusste zukünftige Eltern von Anfang an verbindlich die Existenz eines rechtlichen Vaters gewährleisten und dies konsequenterweise zur Bedingung einer heterologen Insemination machen.
Der Wortlaut des Gesetzes steht einer Anerkennung der Vaterschaft bereits vor Durchführung der künstlichen Befruchtung nicht zwingend entgegen. § 1594 Abs. 4 BGB lässt eine Anerkennung nämlich ausdrücklich auch schon vor der Geburt des Kindes zu. Zugegebenermaßen entsteht erst mit der künstlichen Befruchtung ein konkretes Bezugssubjekt für die Anerkennungserklärung. Deswegen wird die Möglichkeit einer verbindlichen Vaterschaftsanerkennung vor der Befruchtung teilweise abgelehnt. Andere wenden ein, die frühzeitig erklärte Anerkennung der Vaterschaft stehe unter der unzulässigen Bedingung, dass das Kind auch tatsächlich das Ergebnis der konkreten künstlichen Befruchtung sei. Diesen Argumenten lässt sich jedoch entgegentreten:
Den Bestimmtheitsanforderungen kann bereits dadurch ausreichend entsprochen werden, dass die frühzeitige Anerkennung der Vaterschaft in zeitlicher Hinsicht Bezug auf das konkrete heterologe Inseminationsvorhaben nimmt. Damit ist gewährleistet, dass im Zeitpunkt der Befruchtung der weiblichen Eizelle, also der Entstehung des Kindes, eindeutig feststeht, ob das Kind von der Anerkennungserklärung gedeckt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Kind zeitgleich mit der Durchführung einer heterologen Insemination entstanden ist. Wenn der Wunschvater seine Anerkennungserklärung auch im rechtlichen Sinn unter der Bedingung abgeben würde, dass sich diese ausschließlich auf Kinder aus der einvernehmlichen künstlichen Befruchtung bezieht, so wäre dies allerdings unzulässig. Eine solche Bedingung wäre auch bei einer Anerkennungserklärung nach der Geburt des Kindes unzulässig. Denn die Erklärung muss sich auf das geborene Kind beziehen, das aber möglicherweise entgegen der Abrede der Beteiligten nicht durch die künstliche Befruchtung entstanden ist, z.B. weil die Frau stattdessen Geschlechtsverkehr mit einem (zeugungsfähigen) Dritten hatte.
Allerdings erklären zahlreiche nicht verheiratete Männer in der Erwartung, der leibliche Vater eines Kindes z.B. der nichtehelichen Lebensgefährtin zu sein, dessen Anerkennung und müssen zu einem späteren Zeitpunkt feststellen, doch nicht der biologische Vater zu sein. Ebenso wie in diesen Fällen die Erwartung der leiblichen Vaterschaft keine unzulässige Bedingung der Anerkennung ist, sondern lediglich deren Motiv, kann bei der heterologen Insemination die Erwartung, das Kind werde im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt, als bloßes Motiv für die Anerkennung und nicht als Bedingung im Rechtssinn verstanden werden. In beiden Fällen steht dem anerkennenden Vater für den Fall, dass sich seine Erwartung als unzutreffend erweist, die Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB offen. Denn der Ausschluss der Anfechtung bei einvernehmlicher heterologer Insemination gemäß § 1600 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass das im zeitlichen Kontext des künstlichen Befruchtungsvorhabens gezeugte Kind auch tatsächlich hieraus hervorgegangen ist. Eine Anfechtung der Vaterschaft mit dem Einwand, das Kind sei nicht durch die beabsichtigte heterologe Insemination gezeugt worden, bleibt daher ohne Weiteres mögli...