Nicht selten werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber die Wirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren.
Der Gesetzgeber hat dazu in § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG die Möglichkeit geschaffen, Folgesachen vom Scheidungsverbundverfahren abtrennen zu können, wenn die Entscheidung über die Folgesache zu einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen und der Aufschub eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Von einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer, die über das übliche Maß hinausgeht, geht der BGH bei einem Zeitraum von etwa zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus. Für Härtefallscheidungen gibt es abweichende Anknüpfungszeitpunkte der Berechnung.
Für eine Abtrennung muss allerdings hinzukommen, dass die Verzögerung des Scheidungsausspruchs für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt, was dann der Fall ist, wenn sein Interesse an einer zeitlich früheren Scheidung deutlich schwerer wiegt als das Interesse des Antragsgegners an einer gleichzeitigen Regelung der abzutrennenden Folgesachen. Das OLG Stuttgart hat sich bereits in früheren Entscheidungen der einhelligen Auffassung angeschlossen, dass die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen nicht schon eine unzumutbare Härte darstellen kann. Dies komme nur in Einzelfällen dann in Betracht, wenn eine "ganz außergewöhnliche Verzögerung" vorliegt, wie in einem Fall des OLG Köln bei einer Verfahrensdauer von neun Jahren.
Das OLG Stuttgart hat mit dem vorstehenden Beschluss vom 27.6.2016 bestätigt, dass für die Abwägung der Härtefallgründe gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB herangezogen werden können, ohne dass jedoch im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass eine Härtefallscheidung bereits eine Abtrennung rechtfertigen würde. Wohl aber können die Härtegründe des § 1565 Abs. 2 als Einzelaspekte in die Gesamtabwägung eingestellt werden und eine Abtrennung indizieren. Nach Auffassung des OLG Stuttgart im Beschluss vom 27.6.2016 hat eine umfassende Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu erfolgen, bei der auch verfahrensbezogene Aspekte einbezogen werden können und bei der die Härtegründe durch entgegengerichtete Motive an Gewicht verlieren können.
Das Gericht hat zu Recht auf die Interessenlage beider Parteien abgestellt und das Interesse des schwächeren Verfahrensbeteiligten an einer Entscheidung von Folgesachen im Verbund in besonderer Weise hervorgehoben.
In dem hier zu entscheidenden Fall standen sich bei beiden Parteien erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer und physischer Natur gegenüber, die u.a. durch die Trennung und deren Begleiterscheinungen sowie das ausufernde familiengerichtliche Verfahren hervorgerufen wurden. Hinzu kamen auf Seiten der Anspruchstellerin, der vermeintlich wirtschaftlich schwächeren Verfahrenspartei, erhebliche Verletzungen und ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten gegen die Person des Anspruchsgegners.
Entscheidend war aber bei der Interessenabwägung des Senats, dass das wirtschaftliche Interesse der Anspruchstellerin bezüglich der Folgesache "Nachehelichenunterhalt" zurückgetreten ist, nachdem gerade die Anspruchstellerin das Verfahren über Monate hinweg dadurch verzögert hat, dass sie immer wieder neue Anträge zu Auskunftsansprüchen gestellt hat, anstatt ihren vermeintlichen Anspruch zu beziffern und den Leistungsantrag zu stellen. Dies geschah sowohl bezüglich der zeitgleich geltend gemachten Trennungsunterhaltsansprüche in einem Parallelverfahren als auch bezüglich des Nachehelichenunterhaltsanspruchs.
Der Senat hat einerseits deutlich gemacht, dass das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers an der mit der Scheidung zeitgleichen Klärung des Nachehelichenunterhaltsanspruchs ein hohes Gewicht hat, welches allerdings deutlich an Relevanz verliert, wenn es nicht nachhaltig verfolgt und durchgesetzt wird. Wer den Eindruck erweckt, er wolle ein Verfahren nur taktisch ausweiten, indem er sich aus der Verzögerung des Verfahrens wirtschaftliche Vorteile verspricht, handelt diesen wirtschaftlichen Interessen zu Lasten der Interessen des Anspruchsgegners an einer raschen Scheidung in einer Weise zuwider, dass nach Auffassung des Senats dies im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Anspruchstellers gewichtet werden kann.
Im Ergebnis hat der Senat somit gewichtet, dass der Anspruchsteller über Jahre hinweg noch nicht einmal seinen Trennungsunterhaltsanspruch nachhaltig und zielgerichtet verfolgt hat, um damit dem w...