Eine Entscheidung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur im Wege eines Antrags nach § 238 FamFG abgeändert werden, nicht im Wege der Einwendung. Es ist zu fragen, ob dies wegen des insoweit gleichen Wortlauts in § 239 FamFG auch bei einem nichtrechtskraftfähigen Titel gilt.
Das Antragserfordernis für die Abänderung in § 238 FamFG ist bei der rechtskraftfähigen Entscheidung in Parallele zum Erstantrag nach § 258 ZPO zu sehen. Mit dem Erstantrag wird die Erlangung einer rechtskraftfähigen Entscheidung erstrebt. Der Abänderungsantrag gegen eine Entscheidung ist darauf gerichtet, den gleichen Unterhaltsanspruch unter Durchbrechung der Rechtskraft der früheren Entscheidung den veränderten Umständen durch die rechtskraftfähige Abänderungsentscheidung anzupassen. Auch die für § 323 ZPO a.F. als Vorbild dienende Bestimmung des § 767 ZPO schreibt für die Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einer Entscheidung ausdrücklich einen Antrag vor.
Dagegen setzt ein gerichtlicher Vergleich kein auf einen rechtskraftfähigen Akt gerichtetes Verfahren voraus, obwohl er vor Gericht geschlossen sein muss, wenn auch nicht notwendig in dem konkreten Unterhaltsverfahren. Ein Vergleich kann ohne Einschaltung des Gerichts von einem Notar protokolliert werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), eine Jugendamtsurkunde als Beispiel einer nichtrechtskraftfähigen vollstreckbaren Urkunde von dem zuständigen Beamten des Jugendamts (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Weil ein Vergleich als bürgerlich-rechtlicher Vertrag hinsichtlich der inhaltlichen Änderung dem materiellen Recht unterliegt, ist dabei keine Rücksicht auf die prozessuale Rechtskraft zu nehmen. Ein Vergleich kann deswegen nicht bloß angriffsweise auf einen Abänderungsantrag, sondern auch auf eine zur Verteidigung vorgebrachte Einwendung hin inhaltlich geändert werden. Der Vergleich als Vollstreckungstitel bleibt davon jedoch unberührt. Dessen Abänderung setzt einen Antrag voraus, der auch für den Vollstreckungsgegenantrag bei nichtrechtskraftfähigen Titeln nach § 795 i.V.m. § 767 ZPO vorgeschrieben ist. Das Antragserfordernis wurde vom Gesetzgeber beibehalten, als die Abänderung eines Vergleichs in § 239 FamFG neu geregelt wurde. Als eine dem öffentlichen Recht unterliegende Voraussetzung für die Abänderung eines Vollstreckungstitels liegt eine gesetzgeberische Entscheidung vor, die auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Rechtskraft zu beachten ist.