Die Bedeutung von § 323 ZPO a.F., der Bestimmung über die Abänderung von Urteilen über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 258 ZPO, etwa Unterhalt, lag ursprünglich allein darin, dass sie ausnahmsweise gestattete, in ein rechtskraftfähiges Urteil einzugreifen und dieses inhaltlich und als Vollstreckungstitel an veränderte Umstände anzupassen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der ZPO vom 13.8.1919 durch Hinzufügung eines vierten Absatzes erweitert. Danach wurden nichtrechtskraftfähige gerichtliche Unterhaltsvergleiche, die bis dahin als unabänderlich angesehen worden waren, durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift für die Abänderung den gleichen Bestimmungen wie rechtskraftfähige Urteile unterstellt. Die Rechtsprechung, die – als Reaktion auf die als Folge des Ersten Weltkriegs auftretenden Äquivalenzstörungen – für die Anpassung von Schuldverträgen die Regeln der gestörten Geschäftsgrundlage entwickelt hatte, hielt sich jedoch an die neue Vorschrift nur insoweit, als sie der Verweisung bei der Klageform hinsichtlich der Abänderung des Vergleichs als eines nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts errichteten Vollstreckungstitels folgte. Im Übrigen erachtete sie diese als obsolet. Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Abänderung eines Vergleichs entnahm sie wegen dessen Rechtsnatur als bürgerlich-rechtlicher Vertrag dem materiellen Recht, namentlich den dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugeordneten Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage, nunmehr kodifiziert in § 313 BGB.
Bei dieser Rechtslage ist es geblieben, als aufgrund des FGG-RG vom 17.12.2008 § 323 ZPO a.F. für die Abänderung von Titeln über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 258 ZPO durch getrennte Vorschriften ersetzt wurde, je nachdem, ob es sich um rechtskraftfähige oder nichtrechtskraftfähige Titel handelt. Allgemein ist nunmehr die Abänderung von rechtskraftfähigen Urteilen in § 323 ZPO n.F. geregelt und die Abänderung nichtrechtskraftfähiger gerichtlicher Vergleiche und vollstreckbarer Urkunden in § 323a ZPO. Für die Abänderung von Titeln über künftig wiederkehrenden gesetzlichen Unterhalt gelten Sondervorschriften, bei rechtskraftfähigen Entscheidungen § 238 FamFG und bei Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden § 239 FamFG. Für den Vollstreckungsgegenantrag bei Entscheidungen nach § 767 ZPO und bei nichtrechtskraftfähigen Titeln nach § 795 ZPO i.V.m. § 767 ZPO sind bei Unterhaltstiteln weiterhin die allgemeinen Vorschriften heranzuziehen. Dabei ist bei nichtrechtskraftfähigen Titeln die Präklusionsbestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden, weil für deren Zweck, die Rechtskraft zu sichern, hier kein Raum ist.
Bei Vergleichen sind nicht nur die Bereiche des formellen Rechts und des materiellen Rechts für die inhaltliche Abänderung eines Vergleichs voneinander abzugrenzen. Es geht auch um die Frage, inwieweit dieselben oder verschiedene Voraussetzungen für einen zulässigen Abänderungsantrag bei einer rechtskraftfähigen Entscheidung nach § 238 FamFG und bei einem Vergleich oder anderem nichtrechtskraftfähigen Titel, etwa bei einer Jugendamtsurkunde, nach § 239 FamFG gelten. Die Antwort darauf ist der Bestimmung des § 239 Abs. 2 FamFG zu entnehmen: Für beide Arten von Titeln ist der gleiche, dem Verfahrensrecht unterliegende Weg vorgesehen. "Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung" bestimmen sich jedoch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Es ist zu untersuchen, wie bei nichtrechtskraftfähigen Titeln hinsichtlich der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags die Anwendungsbereiche der im Verfahrensrecht geregelten Anfangsvoraussetzungen und der dem materiellen Recht unterliegenden "weiteren Voraussetzungen" voneinander abzugrenzen sind.