1. Abänderungsantrag kraft zwingenden Rechts
Die Abänderung von Titeln über den gesetzlichen Unterhalt ist, je nachdem, ob sie rechtskraftfähig sind oder nicht, in eigenen Normen geregelt – in § 238 FamFG einer- und in § 239 FamFG andererseits. Für alle Titel ist nur der Abänderungsantrag an das Gericht der statthafte Rechtsbehelf, um die Abänderung eines Titels zu erlangen. Die Bestimmungen der §§ 238, 239 FamFG enthalten insoweit zwingendes öffentliches Verfahrensrecht, das der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Sie können etwa nicht durch einfache Vereinbarung eine Entscheidung oder einen Vergleich über den Trennungsunterhalt in einen Titel auf Unterhalt nach der Scheidung umwandeln und diesen zur Vollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts benutzen. Eine Jugendamtsurkunde kann nur auf einen Antrag nach § 239 FamFG hin abgeändert werden, nicht durch eine Erklärung vor dem Jugendamt. Die Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Abänderung eines Vergleichs bedeutet nicht, dass etwa die Parteien einfach vereinbaren können, dass etwa der vollstreckbare Unterhalt erhöht wird. Ein solcher Vertrag erschöpft sich in den materiell-rechtlichen Wirkungen, etwa dass nunmehr ein erhöhter Unterhalt geschuldet ist, lässt aber den Vollstreckungstitel als solchen unberührt. Die Beteiligten können die Abänderung des Titels jedoch im Ergebnis erreichen, indem sie vereinbaren, dass unter Verzicht auf die Rechte aus dem alten Titel an dessen Stelle, gleich ob dieser eine rechtskraftfähige Entscheidung oder ein nichtrechtskraftfähiger Titel ist, ein neuer Titel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unter Wahrung der dafür nach dem öffentlichen Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen errichtet wird.
2. Titel über den gesamten Unterhaltsanspruch
Sowohl der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG als auch der nach § 239 FamFG sind nur zulässig, wenn der gesamte Unterhaltsanspruch tituliert ist. Bis dahin ist ein Erstantrag nach § 258 ZPO zu erheben. Dies ergibt sich für Entscheidungen aus der Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG, trifft aber wegen der logischen und ökonomischen Nachordnung einer Abänderung gegenüber einer Ersterrichtung auch auf nicht-rechtskraftfähige Titel zu, bei denen für die Präklusion kein Raum ist. Eine Titulierung des gesamten Unterhaltsanspruchs wird sowohl bei der Entscheidung als auch bei einem nichtrechtskraftfähigen Titel, etwa einer Jugendamtsurkunde, nach dem Sinn der Abänderungsvorschriften vermutet. Ist der Unterhalt zwar gänzlich tituliert, aber teils durch eine Entscheidung und teils durch einen Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde, ist der auf die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete Antrag nach § 238 FamFG nur zulässig, soweit das Antragsziel nicht durch Abänderung des nichtrechtskraftfähigen Titels nach § 239 FamFG erreicht werden kann.
3. Abänderungsgrund – Einwendung gegen die Vollstreckung
Für die nicht eindeutig geklärte Abgrenzung von Abänderungsgründen und Einwendungen, auf die ein Vollstreckungsgegenantrag gestützt werden kann, gelten bei Entscheidungen und nichtrechtskraftfähigen Titeln die gleichen Kriterien. Entscheidend ist der Gesichtspunkt der möglichen künftigen Änderung der der Unterhaltsfestsetzung zugrunde gelegten Verhältnisse. Nach einer stattgebenden Entscheidung über den Vollstreckungsgegenantrag ist der Titel ein für alle Mal für die Vollstreckung ungeeignet und kann anders als bei einer Abänderungsentscheidung nicht "wiederbelebt" werden. Ist ein Umstand bereits unwandelbar eingetreten, sodass für eine Prognose der künftigen Entwicklung der Verhältnisse kein Raum bleibt, kann darauf ein Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO bzw. § 795 ZPO i.V.m. § 767 ZPO gestützt werden. Handelt es sich dagegen um einen Umstand, der sich künftig anders entwickeln kann, ist dieser mit einem Abänderungsantrag nach § 238 bzw. § 239 FamFG geltend zu machen. Voraussichtliche Umstände unterliegen einer Prognose. Einwendungen sind dagegen Umstände, bei denen für eine Voraussicht (Prognose) kein Platz ist, weil der Vorgang in der Vergangenheit abgeschlossen ist.
Über zuverlässig voraussehbare Umstände ist im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie wenn sie bereits eingetreten wären. Letztere sind in einem Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 2 FamFG oder einem Vollstreckungsgegenantragsverfahren nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, also nur bei rechtskraftfähigen Entscheidungen, während es bei den nach dem materiellen Recht abänderbaren nichtrechtskraftfähigen Titeln eine Präklusionsschranke grundsätzlich nicht gibt.