Der Begriff Haushaltsgegenstand ist weit auszulegen.[12] Er umfasst alle beweglichen Gegenstände i.S.v. § 90 BGB, die den gemeinsamen Ehepartnern und den im Familienverbund lebenden Kinder nach deren Vermögens- und Lebensverhältnissen üblicherweise für Wohnung, Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie zur Verfügung stehen. Maßgeblich ist alleine die Eignung als Haushaltsgegenstand und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des Familienlebens. Stellt man dabei auch auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute ab, kann der Gegenstand (beispielsweise ein Bild), der in der einen Ehe dem Zugewinn zuzuordnen ist, in der anderen Ehe als Haushaltsgegenstand gelten.

Steht der Pkw im Alleineigentum eines Ehegatten, wird er aber als Haushaltsgegenstand bewertet, kann ihn der Eigentümer nach § 1361a BGB herausverlangen. In Ausnahmefällen muss er das Fahrzeug jedoch gemäß § 1361a BGB dem Nichteigentümer überlassen, jedoch nur während der Trennungszeit.

Dient das Fahrzeug der Ausübung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit und steht es im Eigentum eines Betriebes oder eines Betriebsinhabers, ist also auch steuerlich als Firmenfahrzeug geführt, scheidet es als Haushaltsgegenstand aus.[13] Eine Zuweisung kann damit nicht verlangt werden.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung kann der Eigentümer das Fahrzeug nach § 985 BGB zurückfordern. Denn nach § 1568b BGB darf eine Zuteilung an den Nichteigentümer nicht erfolgen.[14] Der Pkw ist der Haushaltsauseinandersetzung entzogen und unterliegt ausschließlich dem güterrechtlichen Ausgleich.[15]

Steht der Pkw im Miteigentum beider Ehegatten, und zwar als Haushaltsgegenstand, dann gilt für die Trennungszeit § 1361a BGB und für die Zeit nach der Scheidung § 1568b BGB. Dann kann nach § 1568b Abs. 3 BGB eine Ausgleichszahlung bei Eigentumsübertragung erfolgen.

[12] JurisPK-BGB/Seier, § 1361a Rn 18.
[13] Klein/Uecker, Handbuch Familienvermögensrecht, Kap. 3 Rn 83.
[14] Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1368b Rn 2.
[15] Klein/Müting, Handbuch Familienvermögensrecht, Kap. 2 Rn 1437.

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