BGH, Beschl. v. 27.9.2017 – XII ZR 48/17
a) Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (im Anschl. an BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940; BGH, Beschl. v. 29.10.1987 – III ZR 54/87, BGHR ZPO § 141 Würdigung 1).
b) Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt, beweisen kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 7.2.2006 – VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672; v. 25.3.1992 – IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und v. 24.4.1991 – IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983).
c) Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2017 – 13 UF 189/17, FamRZ 2018, 42
Der Trennungszeitpunkt ist kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.11.2017 – 13 WF 258/17
a) Setzt das Gericht eine Frist zur Äußerung, so muss es diese Frist abwarten, bevor es entscheidet. Beantragt der Beteiligte, dem die Frist gesetzt worden ist, vor der Entscheidung eine Fristverlängerung, so ist zunächst dieser Antrag zu bescheiden. Die vorherige Entscheidung über die Fristverlängerung soll es dem Beteiligten ermöglichen, bei Ablehnung der Fristverlängerung zumindest dasjenige vorzutragen, was er noch innerhalb der gesetzten Frist vorbringen kann.
b) Die Abhilfebefugnis des iudex a quo dient der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts und damit zugleich der Verkürzung des Verfahrens und der Entlastung der Beschwerdegerichte. Das Abhilfeverfahren erfüllt darüber hinaus eine Filterfunktion. Das Beschwerdegericht soll nur mit solchen Entscheidungen befasst werden, an denen das untere Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen Argumente, Tatsachen und Beweismittel festhält.
OLG Köln, Beschl. v. 14.6.2017 – 19 U 146/16
Nach Treu und Glauben kann sich der Adressat nicht auf einen etwaigen Zustellungsmangel berufen, wenn außerhalb eines von mehreren Parteien bewohnten Haus ein mit dessen Nachnamen beschrifteter Briefkasten vorhanden ist und es an einem Hinweis auf einen behaupteten beschränkten Bestimmungszweck (interner Kommunikationsweg mit den Mietern des Adressaten) mangelt. Eine geringfügige Falschbezeichnung bei der Adresse und der Namensbezeichnung ist für die Zustellung unschädlich.