Leidet das Gutachten an Mängeln, folgt daraus nicht zwingend dessen Unverwertbarkeit. Es bedarf insoweit einer wertenden Gesamtbetrachtung des Familiengerichts.

Ein Gutachten von einem Sachverständigen, der nicht über die gesetzlichen Qualifikationsanforderungen verfügt, dürfte insgesamt unverwertbar sein.[106]

Fehler bei der Übersetzung der rechtlichen Fragestellungen in psychologische Fragestellungen führen nicht per se zur vollständigen Unverwertbarkeit des Gutachtens.[107] Allerdings muss sich das Familiengericht bei Fehlern in diesem Bereich intensiv mit dem Gutachten auseinandersetzen und vertieft begründen, warum das Gutachten – jedenfalls in Teilen – Grundlage einer Entscheidung sein kann.[108] Objektiv vorliegende schwerwiegende Befangenheitsgründe des Sachverständigen beeinträchtigen den Beweiswert des Gutachtens hingegen derart, dass es insgesamt unverwertbar ist.[109]

Fehler beim gutachterlichen Vorgehen können – je nach Schwere und Auswirkungen – ein Gutachten ganz oder teilweise unverwertbar machen. Allerdings kommt eine Nachbesserung durch Nachbegutachtung oder mündliche Erläuterung in Betracht.[110] Fehler in der Darstellung wiegen nicht so schwer und sind ebenfalls der Nachbesserung durch mündliche Erläuterungen zugänglich, solange das Gutachten noch nachvollziehbar ist.[111]

[107] BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn 35.
[108] Vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn 27 ff.; BVerfG FamRZ 2016, 439 Rn 15 ff.; OLG Saarbrücken ZKJ 2016, 269.
[109] Vgl. BGH FamRZ 2016, 2082 Rn 41.
[110] Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.V., Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, FamRZ 2015, 2025 ff. D.
[111] Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.V., Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, FamRZ 2015, 2025 ff. D.

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