Familienpsychologischen Sachverständigengutachten dürfte bei den Entscheidungen in Kindschaftssachen eine maßgebende Rolle zukommen, da es zum einen rechtlich hohe Hürden für eine Abweichung von einem eingeholten Gutachten gibt und zum anderen auch in der Praxis ein Familiengericht nur selten von einem Gutachten abweicht. Deshalb ist es notwendig, dass sowohl das Familiengericht als auch die Verfahrensbeteiligten eingeholte Sachverständigengutachten sorgfältig prüfen. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht bieten hierfür eine gute Orientierung. Auch im Vorfeld sollten die Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung von im weiteren Verfahrensverlauf nur schwer auszugleichenden Fehlern auf die richtige Auswahl des Sachverständigen und die korrekte Formulierung der Beweisfragen im Beweisbeschluss achten.

Anmerkung: Der Aufsatz beruht auf der überarbeiteten Fassung eines am 3.11.2017 in Kiel für die AG Familienrecht im DAV gehaltenen Vortrages.

Der Autor ist Mitglied des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Der Beitrag stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Autor: Dr. Alexander Splitt , Richter am Oberlandesgericht, Schleswig

FF 2/2018, S. 51 - 59

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