a) Berechnung
Wie bereits dargestellt, bleibt vergütungsrechtlich der Verbund für den Anwalt nach § 16 Nr. 4 RVG erhalten. Er kann seine Vergütung daher nur einmal aus dem Gesamtwert des Verbundverfahrens abrechnen. Eine gesonderte Berechnung der Vergütung aus dem Versorgungsausgleich ist unzulässig.
Eine gesonderte Abrechnung der Vergütung aus dem Versorgungsausgleich kommt in diesem Fall auch dann nicht in Betracht, wenn zwischen Ausspruch der Scheidung und der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG liegen bei einer Aussetzung nicht vor, da der Auftrag nicht beendet ist, wie es § 15 Abs. 5 S. 2 RVG verlangt, sondern der Anwalt während der Aussetzung weiterhin beauftragt bleibt und weiterhin tätig werden muss. So hat er regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbrechung, der Aussetzung und des Ruhens noch gegeben sind.
b) Fälligkeit
Der Teilbeschluss, mit dem nach § 140 Abs. 2 FamFG über die Ehesache vorab entschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt wird, führt lediglich gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zu einer Teilfälligkeit der daraus entstandenen Gebühren und Auslagen. Wird dann später über den Versorgungsausgleich durch "Schluss"-Beschluss entschieden, werden damit auch die restlichen Gebühren fällig.
Beispiel:
Die Scheidung ist im Oktober 2011 eingeleitet worden. Im Scheidungstermin vom 10.10.2012 ist der Versorgungsausgleich abgetrennt und sodann die Scheidung der Ehe ausgesprochen worden. Im Oktober 2013 ist der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und am 13.1.2014 entschieden worden. Die Verfahrenswerte sind wie folgt festgesetzt worden: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR (zwei Anrechte).
Mit Ausspruch der Scheidung ist die Vergütung aus der Ehesache fällig geworden, da insoweit der Rechtszug beendet war (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 9.000,00 EUR) |
|
659,10 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 9.000,00 EUR) |
|
608,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.287,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
244,63 EUR |
|
Gesamt |
|
1.532,13 EUR |
Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist die Restvergütung fällig geworden (§ 8 Abs. 1 RVG). Es ist also jetzt eine Gesamtabrechnung vorzunehmen und der bereits abgerechnete Betrag aus der Ehesache gutzuschreiben.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.800,00 EUR) |
|
785,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.800,00 EUR) |
|
724,80 EUR |
3. |
./. bereits abgerechneter |
|
– 1.287,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
242,50 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
46,08 EUR |
|
Gesamt |
|
288,57 EUR |
c) Verjährung
Bei der Verjährung ist in solchen Fällen Acht zu geben. Die Verjährung beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist (§ 199 BGB). Es kann daher bei einer Abtrennung zu unterschiedlichen Verjährungseintritten kommen.
So beginnt im vorstehenden Beispiel der Lauf der Verjährungsfrist aus der Ehesache mit Ablauf des Jahres 2011, aus dem Restbetrag dagegen erst mit Ablauf des Jahres 2014.
Allerdings ist zu beachten, dass der Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Ehesache nach § 8 Abs. 2 RVG gehemmt ist, solange das Verbundverfahren noch anhängig ist. Das bedeutet Folgendes:
▪ |
die Vergütung aus dem Restbetrag verjährt mit Ablauf des Jahres 2017 (Jahresendverjährung, drei Jahre nach Ende des Verfahrens); |
▪ |
die Vergütung aus der Ehesache verjährt dagegen bereits mit Ablauf des 16.1.2017, da nach einer Hemmung die weitere Frist nicht erst zum Jahresende beginnt, sondern sofort mit Wegfall der Hemmung (§ 209 BGB), also mit Ablauf des 16.1.2014. |