In diesem Fall gilt Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG. Soweit Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des FGG-RG, also nicht bis zum 31.8.2010, entschieden worden sind, gilt für diese Verfahren, auch dann, wenn sie vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, neues Recht.
Das neue Recht gilt dabei nicht nur für das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern für alle Verfahren, die mit dem Versorgungsausgleich im Verbund stehen, also auch für die Ehesache selbst. Soweit das gesamte Verbundverfahren noch anhängig ist, gilt für das gesamte Verbundverfahren neues Recht und damit auch neues Kostenrecht. Soweit nur noch ein Restverbund besteht, etwa wegen einer Vorab- oder Vorwegentscheidung, richtet sich dennoch die gesamte Vergütung des gesamten Verbundverfahrens nach neuem Recht. Eine Auflösung des Verbunds erfolgt hier im Gegensatz zu Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG allerdings nicht.
Abzurechnen sind auch die Gerichtsgebühren nur einmal (§ 44 Abs. 1 S. 1 FamGKG), und zwar aus den zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
Beispiel:
Die Scheidung (Wert: Ehesache 9.000,00 EUR) ist im Oktober 2008 eingeleitet worden. Weder über die Ehesache noch über den Versorgungsausgleich war bis zum 31.8.2010 entschieden worden. Eine Entscheidung ergeht erst im März 2014. Zu verteilen waren zwei gesetzliche Anrechte.
Die gesamte Vergütung richtet sich jetzt nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht.
Hinsichtlich der Ehesache ändert sich der Wert nicht, da § 48 Abs. 3 GKG und § 43 FamGKG inhaltlich identisch sind und auch auf denselben Zeitpunkt abgestellt wird (§ 40 GKG/§ 34 FamGKG).
Für den Versorgungsausgleich gilt allerdings jetzt nicht mehr § 49 GKG a.F., sondern § 50 FamGKG, sodass im Beispiel der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich jetzt nicht mehr 1.000,00 EUR beträgt, sondern 1.800,00 EUR.
Abzurechnen ist daher wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.800,00 EUR) |
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785,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.800,00 EUR) |
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724,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.530,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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290,70 EUR |
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Gesamt |
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1.820,70 EUR |
Da § 624 Abs. 2 ZPO und § 149 FamG ebenfalls von der Rechtsfolge her identisch sind, bleibt die Prozesskostenhilfebewilligung erhalten, wobei müßig ist, darüber zu befinden, ob es jetzt Verfahrenskostenhilfe heißt, da sich daraus jedenfalls keine rechtlichen Unterschiede ergeben.
Autor: Norbert Schneider , Rechtsanwalt, Neunkirchen-Seelscheid
FF 3/2014, S. 105 - 109