I. Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre Rechtsverteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgeverfahren.
Mit Antrag vom 2.10.2013 hat der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für die … inzwischen 4-jährige T beantragt.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 hat die Antragsgegnerin beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen, der Antragsgegnerin indes das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass T ihren Lebensmittelpunkt und sämtliche Freunde und Bekannte in … habe. Eine bei der gemeinsamen elterlichen Sorge mögliche Ortsveränderung werde möglicherweise schwere psychologische Schäden hervorrufen. Daher sei erforderlich, sowohl T als auch der Antragsgegnerin die Sicherheit zu geben, dass der Antragsteller mit einem Verbleib T's bei der Mutter einverstanden sei. Zugleich hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe begehrt.
Mit Beschl. v. 21.11.2013 hat das AG – Familiengericht – die gemeinsame elterliche Sorge für T begründet und zugleich festgestellt, dass die Eltern über den Aufenthalt T's bei ihrer Mutter einig seien. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedürfe es nicht, nachdem die Eltern in einer Umgangsvereinbarung erklärt hätten, dass T ihren Aufenthalt bei der Mutter habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat das AG – Familiengericht – den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Bei einem Verfahren nach § 1626a BGB, § 155a FamFG bedürfe es seiner Anwaltsbeiordnung nicht. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin dem Antrag zugestimmt habe. Sonstige Verfahrenskosten seien nicht entstanden.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Auch im Verfahren nach § 1626a BGB, § 155a FamFG sei eine Anwaltsbeiordnung erforderlich, wenn sich die beteiligten Eltern nicht 100 %ig über die gemeinsame elterliche Sorge einig seien. Vorliegend habe die Antragsgegnerin befürchtet, dass der Antragsteller im Falle einer gemeinsamen Sorge T ohne vorherige Ankündigung aus dem Kindergarten abholen könnte. Aus diesem Grund sei sie dem Antrag entgegengetreten. Erst durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die damit verbundene Erörterung der Gesamtumstände und nach Abgabe einer Einigungserklärung im Parallelverfahren habe zwischen den Eltern im Hinblick auf das vorliegende Verfahren Einigkeit erzielt werden können. Zudem sei der Antragsteller anwaltlich vertreten gewesen, so dass sich die Antragsgegnerin zur "Waffengleichheit" eines Rechtsanwalts habe bedienen dürfen.
II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegend erforderlich erschien.
a) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dabei kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existenzielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (BGH FamRZ 2012, 1290 Tz 14 m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist einem Antragsgegner im vereinfachten Sorgeverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG auf.
Im vereinfachten Sorgeverfahren werden an das Vorbringen des dem Antrag entgegentretenden Elternteils besondere Anforderungen gestellt. Insbesondere findet gemäß § 155a Abs. 4 FamFG, § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB nur dann eine mündliche Verhandlung statt, wenn der Antragsgegner Gründe vorträgt, die der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder wenn solche Gründe sonst ersichtlich sind. Erhebt der Antragsgegner demgegenüber keine oder ausschließlich nicht relevante Einwendungen, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, so wird gemäß § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Fall entscheidet das Gericht gemäß § 155a Abs. 3 FamFG regelmäßig ohne mündliche Verhandlung, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
Welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hin...