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FF 3/14, Berücksichtigung eines Lottogewinns bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

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BGB § 1374 Abs. 2 § 1381 Abs. 1

Leitsatz

1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).

2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB.

BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 (OLG Düsseldorf, AG Mönchengladbach)

Anmerkung

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in NJW 2013, 3645 = NZFam 2014, 25 = FamRZ 2014, 24 mit Anm. Dauner-Lieb.

2 Anmerkung

Zum Sachverhalt:

Im Streit der zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Beteiligten war die Einbeziehung eines von einem Ehegatten während der Trennungszeit erzielten Lottogewinns. Im Juli 1971 heirateten die Beteiligten. Der Ehe entstammen drei mittlerweile erwachsene Kinder. Die Trennung vollzogen sie im August 2000. Der Ehemann nahm in der Folge eine partnerschaftliche Beziehung auf. Mit seiner Partnerin erzielte er im November 2008 zusammen einen Lottogewinn von 956.333,10 EUR. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 31.1.2009. Die Scheidung wurde durch Verbundurteil vom 23.10.2009 ausgesprochen; sie ist seit dem 3.12.2009 rechtskräftig.

Die Ehefrau hat Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 EUR unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Ehemann entfallenden Anteils an dem Lottogewinn geltend gemacht. Diesem Begehren hat das Amtsgericht entsprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf[1] hat auf die Beschwerde des Ehemannes einen Zugewinnausgleich lediglich i.H.v. 7.639,87 EUR zugesprochen und dieses Ergebnis damit begründet, der Ehemann könne gemäß § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe. Auf di...

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