1. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (BGH, Beschl. v. 15.1.2014 – XII ZB 431/13 und XII ZB 257/13, juris).
  2. Durch das Einreichen eines die mündliche Verhandlung lediglich vorbereitenden Schriftsatzes hat sich eine Partei noch nicht in eine Verhandlung vor dem als befangen abgelehnten Richter eingelassen (BGH, Beschl. v. 16.1.2014 – XII ZB 377/12, juris).
  3. Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (BGH, Urt. v. 15.1.2014 – VIII ZR 100/13).
  4. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – III ZR 358/13).
  5. Ein auf Beteiligung am Abtrag gemeinsamer Schulden gerichtetes Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn der Schuldabtrag in einem gleichzeitig geführten Trennungsunterhaltsverfahren eine Rolle spielt (OLG Bremen, Beschl. v. 30.1.2014 – 4 WF 180/13).
  6. Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsausgleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (OLG Jena, Beschl. v. 21.2.2013 – 1 UF 253/12, NZFam 2014, 81 m. Anm. Sarres).

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