Dauer der Lebensgemeinschaft
Neben der wirtschaftlichen Verflechtung ist für die Verfestigung der Lebensgemeinschaft immer auch entscheidend, wie lange diese Lebensgemeinschaft angedauert hat. Die frühere Rechtsprechung sah einen Zeitraum von 2–3 Jahren vor, auch wenn es Ausnahmen gab.
In einer wichtigen Entscheidung des OLG Oldenburg wurde beim Trennungsunterhalt nach Ablauf einer Orientierungsphase von 1 Jahr (Trennungsjahr) der Unterhalt für verwirkt angesehen nach § 1579 Nr. 2 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB. Die geschiedene Ehefrau war zu ihrem Lebensgefährten gezogen, lebt bis heute mit ihm zusammen und führt ihm den Haushalt. Das OLG hatte festgestellt, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden kann.
Distanzierte Lebensgemeinschaft
Eine Sonderform der verfestigten Lebensgemeinschaft ist die sogenannte distanzierte Lebensgemeinschaft. Hiervon sprechen wir, wenn die Parteien in getrennten Wohnungen, möglicherweise auch in verschiedenen Städten wohnen und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Umgangssprachlich kann man hier von "Wochenendbeziehung" oder auch neuerdings "Fernliebe" sprechen.
Bei einer distanzierten Lebensgemeinschaft müssen die Lebensumstände aufgeklärt werden, was häufig schwierig ist.
2011 sind drei Entscheidungen des BGH ergangen, die auch eine distanzierte Lebensgemeinschaft betrafen:
a) BGH v. 30.3.2011
Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der BGH hat zunächst im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB den individuellen Umstand geprüft, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Gegenstand der Prüfung war erneut das Altersphasenmodell, das vom OLG Schleswig noch uneingeschränkt angewendet worden war, also alleine bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen auf das Alter des Kindes, hier während der Grundschulzeit, abgestellt hat. Der BGH hat, was keine Überraschung mehr darstellte, die Kinderbetreuung in einer Grundschule mit Nachmittagsbetreuung als gesichert angesehen und deshalb das Verfahren aufgehoben und nach Schleswig zurückverwiesen.
Die weitere Frage war, inwieweit nach § 1579 Nr. 1 BGB unter Umständen ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt. Zunächst hatte der BGH die Frage der kurzen Ehe erörtert. Von einer kurzen Ehedauer könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie mehr als drei Jahre gedauert hat, besondere Umstände seien aber auch nicht dargetan die eine Abweichung vom Regelfall geboten erscheinen ließen.
Sodann wurde § 1579 Nr. 2 BGB geprüft: verfestigte Lebensgemeinschaft in Form einer distanzierten Lebensgemeinschaft. Unstreitig lebten die Ehefrau und ihr Freund nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Zu prüfen war also, ob trotz eines längerdauernden Verhältnisses zu dem neuen Partner eine sogenannte distanzierte eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, wofür gemeinsame Urlaubsreisen und freiwillige Zahlungen des Freundes an sich sprachen. Bemängelt wurde zu Recht, dass der Freund trotz ordnungsgemäßem Beweisangebot durch das OLG nicht vernommen worden ist, so dass auch aus diesem Grund das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen war.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Ausbruch aus einer normalverlaufenden Ehe nicht gegeben war (§ 1579 Nr. 7 BGB), da unklar war, ob das Verhalten der unterhaltsberechtigten Ehefrau für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Hierfür gab der Sachverhalt nichts her.
Der BGH hat die Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB somit für möglich erachtet. In neuer Besetzung wurde vor dem OLG Schleswig neu verhandelt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht weiterverfolgt worden, auch nachdem der Zeuge vernommen worden ist.
b) BGH v. 13.7.2011
Wiederaufleben des nachehelichen Unterhalts nach Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft
Auch in diesem Verfahren ging es um eine verfestigte Lebensgemeinschaft in Form einer distanzierten Lebensgemeinschaft, die aber beendet worden war. Fraglich war, ob der Betreuungsunterhalt...