Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der BGH hat zunächst im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB den individuellen Umstand geprüft, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Gegenstand der Prüfung war erneut das Altersphasenmodell, das vom OLG Schleswig noch uneingeschränkt angewendet worden war, also alleine bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen auf das Alter des Kindes, hier während der Grundschulzeit, abgestellt hat. Der BGH hat, was keine Überraschung mehr darstellte, die Kinderbetreuung in einer Grundschule mit Nachmittagsbetreuung als gesichert angesehen und deshalb das Verfahren aufgehoben und nach Schleswig zurückverwiesen.
Die weitere Frage war, inwieweit nach § 1579 Nr. 1 BGB unter Umständen ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt. Zunächst hatte der BGH die Frage der kurzen Ehe erörtert. Von einer kurzen Ehedauer könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie mehr als drei Jahre gedauert hat, besondere Umstände seien aber auch nicht dargetan die eine Abweichung vom Regelfall geboten erscheinen ließen.
Sodann wurde § 1579 Nr. 2 BGB geprüft: verfestigte Lebensgemeinschaft in Form einer distanzierten Lebensgemeinschaft. Unstreitig lebten die Ehefrau und ihr Freund nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Zu prüfen war also, ob trotz eines längerdauernden Verhältnisses zu dem neuen Partner eine sogenannte distanzierte eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, wofür gemeinsame Urlaubsreisen und freiwillige Zahlungen des Freundes an sich sprachen. Bemängelt wurde zu Recht, dass der Freund trotz ordnungsgemäßem Beweisangebot durch das OLG nicht vernommen worden ist, so dass auch aus diesem Grund das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen war.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Ausbruch aus einer normalverlaufenden Ehe nicht gegeben war (§ 1579 Nr. 7 BGB), da unklar war, ob das Verhalten der unterhaltsberechtigten Ehefrau für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Hierfür gab der Sachverhalt nichts her.
Der BGH hat die Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB somit für möglich erachtet. In neuer Besetzung wurde vor dem OLG Schleswig neu verhandelt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht weiterverfolgt worden, auch nachdem der Zeuge vernommen worden ist.