Abänderungsklage nach langer verfestigter Lebensgemeinschaft und Präklusion[15]

Zitat

1. Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden (Rn 20), (Rn 21).

2. Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle (Rn 20).

3. Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht (Rn 26). (Leitsätze BGH)

In diesem Fall ging es wiederum um eine seit Langem bestehende distanzierte Lebensgemeinschaft der geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehefrau. Die Ehe hatte rund 20 Jahre gehalten. Die distanzierte Lebensgemeinschaft bestand seit 10 Jahren. Das OLG Düsseldorf hatte in dem Abänderungsverfahren die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Verwirkung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts von 2005 ausgeschlossen sei.

Allerdings hatte das OLG über § 1578b BGB eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs in verschiedenen Stufen vorgesehen und ab 1.1.2013 sollte der Unterhaltsanspruch der Klägerin endgültig wegfallen. Somit ging es nur noch um den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2012 und in diesem Fall hat der BGH die Entscheidung des OLG[16] aufgehoben und zurückverwiesen. Es seien auch neue Tatsachen angegeben u.a. auch Tanzsportaktivitäten der Partner dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Das OLG Düsseldorf hat den Unterhaltsanspruch endgültig ab 1.1.2008 abgewiesen.[17]

Interessant ist, dass in allen drei Fällen im Jahre 2011 damit der BGH die Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen hat.

[15] NJW 2011, 3712 = FF 2012, 31 ff. m. Anm. Schnitzler = FamRZ 2011, 1854 m. Anm. Maurer = FamRB 2011, 361 (Brielmaier) = FamFR 2011, 537 (van Eymeren).
[16] Vorinstanz OLG Düsseldorf 17.6.2009, abgedruckt in BeckRS 2011, 24746.
[17] OLG Düsseldorf, 4.4.2012, FF 2012, 322.

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