FamFG § 162; SGB VIII § 50 § 69 § 85
Leitsatz
Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts. (Rn 13)
BGH, Beschl. v. 20.11.2013 – XII ZB 569/12 (KG Berlin, AG Schöneberg)
1 Gründe:
[1] I. Die nach ihren Angaben 1996 in Gambia geborene Betroffene meldete sich im Februar 2012 in der örtlichen Erstaufnahme- und Clearingstelle in Berlin Steglitz-Zehlendorf und bat, als minderjähriger, unbegleitet eingereister Flüchtling in Obhut genommen zu werden. Die Senatsverwaltung (Beteiligte zu 3) entsprach der Bitte und hat im vorliegenden Verfahren beantragt, hinsichtlich der nach ihrer Einschätzung noch minderjährigen Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland lebenden Eltern festzustellen sowie Vormundschaft anzuordnen.
[2] Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Dagegen hat das Jugendamt (Beteiligter zu 4), das im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht angehört worden ist, Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
[3] Dagegen wendet sich die Senatsverwaltung mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
[4] II. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso KG Berlin ZKJ 2012, 450) ist das örtliche Jugendamt beschwerdeberechtigt und vom Amtsgericht zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt worden. Der Beteiligung des Jugendamts werde nicht dadurch genügt, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die auch den Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft gestellt habe, am Verfahren beteiligt worden sei. Denn eine die Zuständigkeit des Jugendamts verdrängende eigene Zuständigkeit der Senatsverwaltung nach den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer greife nicht ein, weil es sich nicht um die Gewährung der Jugendhilfe, sondern um die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren handele, welche von den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften nicht berührt werde.
[5] Ferner habe das Amtsgericht keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des behaupteten Alters der Betroffenen angestellt. Die Einschätzungen der Senatsverwaltung und der Ausländerbehörde wichen voneinander ab. Das Familiengericht habe auch die Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten nicht von Amts wegen geklärt. Insbesondere habe es die Wohnanschrift des Vaters nicht ermittelt sowie die Angaben der Betroffenen zum Tod ihrer Mutter nicht verifiziert.
[6] 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
[7] a) Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig.
[8] Die Senatsverwaltung ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist, ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen, dass die Senatsverwaltung als zuständige Behörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.8.1999 – XII ZB 109/98, FamRZ 2000, 219 m.w.N. sowie Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn 6 f.).
[9] b) In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
[10] aa) Die Frage der Zuständigkeit des Jugendamts für die Mitwirkung im Verfahren stellt sich bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Erstbeschwerde, weil nur das zuständige Jugendamt nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist.
[11] Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 1 FamFG das Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen ist. Die Mitwirkung des Jugendamts muss allerdings nicht in der (formellen) Beteiligung am Verfahren bestehen. Nach § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG ist das Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vom Gericht zunächst lediglich anzuhören. Das Jugendamt wird allein durch die Anhörung noch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Erst auf seinen entsprechenden Antrag ist es vom Gericht nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 S. 2 FamFG am Verfahren auch formell zu beteiligen.
[12] Das Beschwerderecht nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nur dem nach § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuhörenden zuständigen Jugendamt zu (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 162 Rn 6). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht die örtliche Zuständigkeit nach §§ 87b Abs. 1 S. 1, 86 SGB VIII fraglich, sondern die sachliche Zuständigkeit (§ 85 SGB VIII).
[13] Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGBVIII unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Dazu gehört gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII die Mitwirkung in Kindschaftssachen nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen un...