BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – XII ZB 333/17

a) Kind i.S.d. § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.

b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.

c) Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.3.2011 – XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796).

d) Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, sodass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.

e) Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.

f) Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).

KG, Beschl. v. 18.1.2018 – 1 W 563/16

Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB ermöglicht es, den Vatersnamen (hier bulgarischen Rechts) in die Rechtswahl einzubeziehen, wenn der Sorgeberechtigte das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wählt, dem auch das Kind angehört, und er zum Ausdruck bringt, das Kind solle neben dem Familiennamen auch den Vatersnamen nach dem gewählten Recht führen.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 3/2018, S. 129 - 132

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