BVerfG, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 BvR 1914/17

a) Zu den erforderlichen Feststellungen für die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, wenn das Kind dem anderen Geschlecht angehören will (sog. "Geschlechtsidentitätsstörung").

b) In Sorgerechtsentscheidungen müssen die Instanzgerichte auch Feststellungen dazu treffen, welche Entwicklung aufgrund einer Sorgerechtsregelung in der nächsten Zukunft zu erwarten ist (hier: kurz- und mittelfristige Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Jungen, wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil dessen Wunsch, Mädchenkleidung zu tragen, nicht entgegenkommt).

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