In der Praxis ist geradezu klassisch, dass der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, der früher einmal festgelegte Unterhalt sei inzwischen nach § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen. Regelmäßig werden solche Anträge auf das Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 2007 (UÄndG) gestützt. Wie bereits oben festgehalten, müsste eine Gesetzesänderung die Berechtigung eröffnen, den Unterhalt abändern zu lassen. Auf Berechtigtenseite ist jedoch der eingetretene Vertrauensschutz zu beachten (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Außerdem ist nur für den Krankheits- und Altersunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) die Befristungsmöglichkeit neu eingeführt worden, während sie für den Aufstockungsunterhalt – auf dem Papier – nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. bereits seit dem 1.4.1986 bestand.[47] "Auf dem Papier" deshalb, weil die Familiengerichte im Falle langer Ehen lange nicht befristeten – selbst bis kurz vor Inkrafttreten des UÄndG nicht. So wurde bis zur BGH-Entscheidung vom 12.4.2006[48] nach meiner Kenntnis in den genannten Fällen regelmäßig nicht befristet. Und, so meine persönliche Einschätzung, auch danach nur zögerlich.

Gleichwohl gilt die genannte BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 allgemein als Zäsur: Grundsätzlich nur Unterhaltsregelungen aus der Zeit davor, d.h. wohl aus der Zeit vor Kenntniserlangung,[49] können später befristet werden, ohne dass der Präklusionseinwand greift. Allerdings ist in § 36 Nr. 1 EGZPO keine (eigenständige) Abänderungsmöglichkeit enthalten.[50] Außerdem ist zu sehen, dass die genannten Grundsätze bei Urteilen gelten. Bei Vergleichen kommt es dagegen auf den Parteiwillen an, dessen Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, eine Befristung sei gerade offengelassen worden.[51] Wie lässt sich das nun zusammenfassen? Zuerst ist nach der Anspruchsgrundlage zu suchen. Problematisch werden vor allem diejenigen Abänderungsfälle, die sich auf ein Aufstockungsunterhaltsurteil aus der Zeit nach der BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 beziehen.

[47] Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.2.1986, BGBl 1986 I, 301, 302.
[48] BGH FamRZ 2006, 1006 m. Anm. Born.
[50] BGH FamRZ 2010, 1884, 1887 m. Anm. Borth;
[51] BGH FamRZ 2010, 1884, 1886 m. Anm. Borth; BGH FamRZ 2010, 1238, 1240 f. m. Anm. Borth, FamRZ 2010, 1316; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1253, 1255 mit Hinweis: Befristungsmöglichkeit im Vergleich führt nur in Verbindung mit weiteren Abänderungsgründen auch zur Befristung; instruktiv zum Ganzen: AG Pankow/Weißensee FamRZ 2010, 1087, 1088.

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