Wie der BGH entschieden hat, muss eine bereits mögliche Prognoseentscheidung bereits im Ausgangsverfahren getroffen werden. Sie vorzubehalten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Berechtigten noch verbessern können, z.B. weil bislang kein Zugewinnausgleich durchgeführt ist.[52] Eine Ausnahme wird allerdings ganz sicher dann gelten, wenn Ehegatten dieses in einvernehmlichen Vereinbarungen so regeln und weiter festlegen, wann und für welche Fälle sich der Verpflichtete auf den Befristungseinwand berufen kann.

[52] BGH FamRZ 2011, 454, 458 f. m. Anm. Finke.

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