1. § 1578b BGB – vielgeliebter Abänderungsgrund
In der Praxis ist geradezu klassisch, dass der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, der früher einmal festgelegte Unterhalt sei inzwischen nach § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen. Regelmäßig werden solche Anträge auf das Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 2007 (UÄndG) gestützt. Wie bereits oben festgehalten, müsste eine Gesetzesänderung die Berechtigung eröffnen, den Unterhalt abändern zu lassen. Auf Berechtigtenseite ist jedoch der eingetretene Vertrauensschutz zu beachten (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Außerdem ist nur für den Krankheits- und Altersunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) die Befristungsmöglichkeit neu eingeführt worden, während sie für den Aufstockungsunterhalt – auf dem Papier – nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. bereits seit dem 1.4.1986 bestand. "Auf dem Papier" deshalb, weil die Familiengerichte im Falle langer Ehen lange nicht befristeten – selbst bis kurz vor Inkrafttreten des UÄndG nicht. So wurde bis zur BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 nach meiner Kenntnis in den genannten Fällen regelmäßig nicht befristet. Und, so meine persönliche Einschätzung, auch danach nur zögerlich.
Gleichwohl gilt die genannte BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 allgemein als Zäsur: Grundsätzlich nur Unterhaltsregelungen aus der Zeit davor, d.h. wohl aus der Zeit vor Kenntniserlangung, können später befristet werden, ohne dass der Präklusionseinwand greift. Allerdings ist in § 36 Nr. 1 EGZPO keine (eigenständige) Abänderungsmöglichkeit enthalten. Außerdem ist zu sehen, dass die genannten Grundsätze bei Urteilen gelten. Bei Vergleichen kommt es dagegen auf den Parteiwillen an, dessen Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, eine Befristung sei gerade offengelassen worden. Wie lässt sich das nun zusammenfassen? Zuerst ist nach der Anspruchsgrundlage zu suchen. Problematisch werden vor allem diejenigen Abänderungsfälle, die sich auf ein Aufstockungsunterhaltsurteil aus der Zeit nach der BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 beziehen.
2. Befristung contra Prognose
Wie der BGH entschieden hat, muss eine bereits mögliche Prognoseentscheidung bereits im Ausgangsverfahren getroffen werden. Sie vorzubehalten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Berechtigten noch verbessern können, z.B. weil bislang kein Zugewinnausgleich durchgeführt ist. Eine Ausnahme wird allerdings ganz sicher dann gelten, wenn Ehegatten dieses in einvernehmlichen Vereinbarungen so regeln und weiter festlegen, wann und für welche Fälle sich der Verpflichtete auf den Befristungseinwand berufen kann.
3. Befristung contra festgestellte Erwerbsobliegenheit
Ausgangslage: Der (frühere) Ehemann beantragt Unterhaltsabänderung. Er macht unter anderem die Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts geltend. Kann der Frau gerade im Abänderungsverfahren vorgehalten werden, sie verletze ihre Erwerbsobliegenheiten?
Der Umfang rechtskräftig festgestellter oder einvernehmlich vereinbarter Erwerbsobliegenheiten wirkt fort. Anderes kann nur gelten, falls sich eine ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Zwischenzeit als unrentabel erwiesen hat. Das kommt auch bei selbständigen Tätigkeiten in Betracht, welche später zugunsten einer abhängigen Beschäftigung aufzugeben sein mögen. Das wären dann Veränderungen, die ein/e Antragsteller/in im Abänderungsverfahren vorzutragen hat. Anderenfalls muss sich der Mann im Beispielsfall daran festhalten lassen, dass seine frühere Frau seit der Ehescheidung einem Erwerb nachgegangen ist, der vom erlernten Beruf abweicht.
Schnelle Erfolge und Einsparungen können sich für den Unterhaltsschuldner dann also ins Gegenteil verkehren, wenn bei Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten alsbald auf "irgendeine" Tätigkeit verwiesen wird. Hier könnte Anlass bestehen, eine solche Tätigkeit als nur vorläufig obliegenheitsgemäß zu vereinbaren.