Eine Vereinbarung, die in Hinblick auf die damals geltende Rechtslage eine Begrenzung des Unterhalts auf Dauer ausschließt, steht einer Befristung und/oder Herabsetzung des Anspruchs nunmehr auf Altersunterhalt nicht entgegen, weil die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage darstellt.[48] Nach § 1578b BGB können nicht nur bis dahin nicht befristbare Unterhaltstatbestände befristet, sondern damit auch kumulativ oder alternativ herabgesetzt werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßnahmen ein anderes Gewicht. Die Herabsetzung ist das mildere Mittel gegenüber der Befristung.

[48] BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 97 m. Anm. Maurer; FF 2012, 77 ff. m. Anm. Graba.

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