a) Anspruchsverlust durch neue Eheschließung
Der Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten, der allein durch den Akt der neuen Eheschließung eintritt, stellt keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578b BGB dar. Dazu rechnen nur Nachteile, die durch die Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kindesbetreuung, entstehen.
b) Aufgabe der Arbeitsstelle während der Ehe
Unter einem ehebedingten Nachteil sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind. Eine (psychische) Erkrankung stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, auch wenn sich diese im Zusammenhang mit der Ehekrise und Trennung verstärkt.
Für das Bestehen eines ehebedingten Nachteils kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kindesbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind. Bei Aufgabe des Arbeitsplatzes während der Ehe ist es grundsätzlich unerheblich, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war. Etwas anderes gilt, wenn der Verlust der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen außerhalb der Ehegestaltung beruht.
c) Versorgungsausgleich
Ein ehebedingter Nachteil wird regelmäßig durch den Versorgungsausgleich aufgehoben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben hat oder wenn der Berechtigte allein aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, während dies ohne Berufspause der Fall wäre.
d) Kompensation
Ehebedingte Nachteile können durch mit der Ehe verbundene Vorteile ausgeglichen worden sein, insbesondere durch Vermögenszuwendungen und Altersvorsorgeunterhalt. Außerdem ist der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge durch die Höhe der bei gedachter unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen zusätzlich übertragenen Rentenanwartschaften begrenzt. Der Unterhaltsberechtigte darf im Ausnahmefall des nicht vollständig eingreifenden Versorgungsausgleichs nicht besser stehen als im Regelfall.
e) Herabsetzung des Unterhalts
Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine – teilweise – Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.