I. § 33 SGB II
Anders als nach der früheren Rechtslage, geht ab 1.1.2009 gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II ein Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Leistungsträger (ARGE "Jobcenter") über, soweit das Kind unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II keine Leistungen empfangen hat und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Mitglieder der Hausgemeinschaft erbracht worden wären.
II. § 1603 BGB
1. Notwendiger Selbstbehalt der Eltern
Im Rahmen einer Entscheidung zum Unterhalt des volljährigen privilegierten Kindes äußert sich der BGH nebenbei dahin, dass der notwendige Selbstbehalt nur maßgebend ist, wenn es um den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes geht und auch der angemessene Unterhalt beider Elternteile nicht gewahrt wäre (siehe Anmerkung zu § 1606 BGB).
2. Angemessener Selbstbehalt gegenüber anderem Elternteil
Auch der betreuende Elternteil i.S.v. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
3. Überobligatorisches Einkommen
Siehe Anmerkung 2 zu § 1578 BGB.
III. § 1605 BGB
Dem Mann, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, steht zwar nicht nach § 1605 BGB, aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters zu, um nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung den Unterhaltsregress durchzusetzen. Gegenüber dieser Verpflichtung tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zurück. Die Rechtsausübungssperre des § 1600 Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden dürfen, kann ausnahmsweise durchbrochen und die Vaterschaft inzident im Regressprozess mit Wirkung beschränkt auf die Parteien festgestellt werden.
IV. § 1606 BGB
Die Haftung mehrerer gleich naher Verwandter nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB trifft auch bei i.S.v. § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern zu. Dabei ist grundsätzlich auf den angemessenen Selbstbehalt abzustellen (siehe Anmerkung 1 zu § 1603 BGB).
V. § 1610 BGB
1. Überobligatorisches Einkommen und Bedarf
Die vollständige Heranziehung von überobligatorischem Einkommen für den Bedarf ist regelmäßig nur bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB sowie im Mangelfall angezeigt, wenn andernfalls der Mindestkindesunterhalt gefährdet wäre (siehe auch Anmerkung 2 zu § 1578 BGB).
2. Ausbildungsunterhalt
Die Tochter verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen ihre Eltern nicht deshalb, weil sie infolge Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie ihre Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufnimmt, gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit. Die vom Gesetzgeber dem Betreuenden eingeräumte Grundentscheidung, ob er das Kind in den ersten drei Jahren selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will, gilt nicht nur im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1615l bzw. § 1570 BGB), sondern strahlt auch auf das Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu seinen Eltern aus.
VI. § 1612b BGB
Nach der Neufassung des § 1612b BGB ist das Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen des Kindes zu behandeln und von den Eltern in voller Höhe ausschließlich für das Kind einzusetzen. Der Ansatz des Zahlbetrags bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts verletzt nicht das Gebot der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt. Mit dieser Begründung hat das BVerfG Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht verweigert.