I. § 33 SGB II
Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1.8.2006 (Inkrafttreten des SGB II i.d.F. v. 20.7.2006) die Gewährung von Leistungen mitgeteilt, kann dies nicht als die nach § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II erforderliche Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und nicht die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit eröffnen.
II. § 1570 BGB
1. Verlängerter Betreuungsunterhalt
Der BGH wiederholt die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu § 1570 BGB und hebt hervor, dass für einen Anspruch auf Verlängerung des Unterhalts aus kindesbedingten Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Die Mutter eines sechsjährigen Kindes erfüllt ihre Obliegenheit zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht, wenn das von ihr betreute Kind nicht bloß bis 15:00 Uhr, sondern bis mindestens 17:00 Uhr den Schulhort besuchen könnte.
2. Altersphasenmodell
Ein Altersphasenmodell wird, wie der BGH bekräftigt, den gesetzlichen Anforderungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus individuellen kindesbezogenen Gründen nicht gerecht. Er nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung, dass für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht kommt, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Maßgeblich ist insoweit das Kindeswohl, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen. Eine bereits vorhandene abschließende Umgangsregelung ist grundsätzlich vorgreiflich. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Vorruhestand und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig ist, liegt es nahe, das Umgangsrecht mit einem Kindergartenkind so umzugestalten, dass dem betreuenden Elternteil eine vollzeitige Erwerbstätigkeit möglich ist.
Ein Altersphasenmodell ist auch abzulehnen, soweit die Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Begründung der nicht vollen Erwerbsobliegenheit für die Verlängerung des Anspruchs aus kindes- oder elternbezogenen Gründen aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist.
III. § 1573 BGB
1. Arbeitslosenunterhalt
Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz für hinreichende Bemühungen um eine Arbeit. Eine große Zahl kann nur vorgeschoben sein, während eine geringe Zahl bei realistischer Einschätzung der Arbeitsmarktlage ausreichend sein kann. Durch das Lebensalter von mehr als fünfzig Jahren kann nicht generell belegt werden, dass keine realistische Erwerbschance besteht. Vielmehr kommt es auch insofern auf die individuellen Verhältnisse an, die vom Gericht aufgrund des gegebenenfalls beweisbedürftigen Parteivortrags und offenkundiger Umstände umfassend zu würdigen sind.
2. Aufstockungsunterhalt
Siehe Anmerkungen zu § 1578b BGB.
IV. § 1577 BGB
Der BGH billigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine fiktive Altersrente als Einkommen anzurechnen, weil diese der geschiedenen Ehefrau zur Verfügung stünde, wenn sie vorher ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen wäre.
V. § 1578 BGB
1. Eheliche Lebensverhältnisse
a) Beanstandung der Drittelmethode durch das BVerfG
Das BVerfG hat die Rechtsprechung des BGH zur Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Einbeziehung neuer nachehelicher Unterhaltspflichten bei Dreiteilung des Gesamteinkommens aller Beteiligten (Drittelmethode) als verfassungswidrig beanstandet: Sie ersetzt das Konzept des Gesetzgebers durch ein eigenes Modell. Dies überschreitet die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Bei der Reform durch das UÄndG 2007 hat der Gesetzgeber an der Struktur des nachehelichen Unterhaltsrechts festgehalten. Danach sind Bedarf und Leistungsfähigkeit auseinander zu halten. Die unverändert geltende Vorschrift des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ist Ausgangspunkt der Unterhaltberechnung. Mit der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den "ehelichen Lebensverhältnissen" hat der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung Bezug genommen. Soweit die Ehegatten in der Ehe durch gemeinsame Leistung einen höheren Status erreicht haben, soll der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nach der Scheidung einen gleichwertigen Anteil erhalten. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB nicht von nach der Rechtskraft ...