Bei tatsächlichen oder möglichen Einkünften, die den angemessenen Unterhalt erreichen, kann der eheangemessene Unterhalt befristet werden. Bei geringeren Einkünften kann der Unterhalt regelmäßig nicht befristet, aber bis auf die Differenz zwischen angemessenem Bedarf und erzielbarem Einkommen herabgesetzt werden.

Bei der Prüfung der Herabsetzung und Befristung sind insbesondere ehebedingte Nachteile von Belang. Der kranke Ehegatte kann trotz Versorgungsausgleichs einen ehebedingten Nachteil, begrenzt bis zum Beginn der Altersrente, auch dadurch haben, dass wegen der Haushaltsführung und Kindesbetreuung die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (vorherige fünfjährige Erwerbstätigkeit) nicht erfüllt sind.

Bei Fehlen ehebedingter Nachteile ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung das Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Dabei gewinnt neben der Dauer und Pflege gemeinschaftlicher Kinder und der Gestaltung der Haushaltsführung die Ehedauer an Gewicht, insbesondere durch Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit. Ferner sind zu würdigen, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit weitere Betreuungsleistungen erbringt und inwieweit er durch den Ehegattenunterhalt und den Unterhalt gegenüber gemeinsamen, auch i.S.v. § 1609 Nr. 4 BGB nachrangigen Kindern belastet wird. Sozialhilfebedürftigkeit ist dagegen kein Grund für oder gegen eine Befristung.[33]

Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Unterhaltspflichten bereits entstanden sind oder damit zu rechnen ist, weil durch die Regelung des § 1578b BGB die Chancen für einen Neuanfang erhöht werden sollen.[34]

Vor einer Prüfung der Unterhaltsbegrenzung ist eine Herabsetzung auf den eigenen Bedarf zu prüfen.[35]

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