I. HUVÜ – AVAG
Mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Unterhaltstitel nach Art. 4 ff. HUVÜ 73 kann nach § 12 Abs. 1 AVAG auch ein gesetzlicher Forderungsübergang geltend gemacht werden, soweit dem unstreitige Zahlungen des Sozialhilfeträgers nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung zugrunde liegen.
II. § 36 EGZPO
Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle begrenzt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem UÄndG v. 21.12.2007 (BGBl I S. 3189) ergibt. Daran fehlt es, wenn Aufstockungsunterhalt bereits vor dessen Inkrafttreten nach der Rechtsprechung des BGH, wie nunmehr nach § 1578b BGB, beschränkt werden konnte.
III. § 323 ZPO
1. Abweisungsurteil
Ein die Abänderungsklage abweisendes Urteil kann Gegenstand eines neuen Abänderungsverfahrens sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn es keine Prognose enthält, weil die Klage als unschlüssig abgewiesen wurde.
2. Einkommensänderungen
Die detaillierte Darlegung von Einkomensänderungen aus selbstständiger Tätigkeit kann nicht durch das Angebot der Vernehmung des Steuerberaters als Zeugen ersetzt werden.
3. Neue Abänderungsgründe bei verfestigter Lebensgemeinschaft
Wurde in einem früheren Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht.
4. Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB
Die Aufnahme der verfestigten Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz (§ 1579 Nr. 2 BGB) zum 1.1.2008 hat die Rechtslage nicht verändert.
5. Präklusion
Wird die Berufung zurückgenommen, ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht der für die Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt.
6. Abänderung eines Vergleichs und frühere Abweisung der Abänderungsklage
Der BGH lässt die von ihm früher nicht entschiedene Frage weiterhin offen, ob nach Abweisung einer Abänderungsklage gegen einen Vergleich in einem neuen Abänderungsverfahren die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. (nunmehr § 238 Abs. 2 FamFG) gilt.
7. Jugendamtsurkunde
Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde ist in vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO a.F. (nunmehr § 239 FamFG) zulässig. Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus. Dagegen ist bei einem Abänderungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Verhältnisse seit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses erfordert.
8. Bindung an angewandtes Recht
Im Abänderungsverfahren ist das dem abzuändernden Titel zugrunde gelegte materielle Recht nicht austauschbar, auch wenn ein unzutreffendes Unterhaltsstatut herangezogen wurde (hier deutsches statt türkisches nacheheliches Unterhaltsrecht nach Scheidung einer beiderseits türkischen Ehe).
IV. § 511 ZPO
1. Beschwer des zur Auskunft Verurteilten
Die Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, abgesehen von einem besonderen Geheimhaltungsinteresse, auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den eine sorgfältige Auskunft erfordert. Ist jemand verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten, etwa des Lebensgefährten, Auskunft zu erteilen, der zur Auskunft nicht bereit ist, sind die Kosten für eine entsprechende Rechtsverfolgung gegen diesen zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn eine Auskunftsklage mangels Auskunftsanspruchs gegen diesen wenig Aussicht auf Erfolg hat.
2. Beschwer des zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids Verurteilten
Kann das Geheimhaltungsinteresse durch Schwärzung der Einkommensverhältnisse der Ehefrau im Einkommensteuerbescheid des zu ...